Gesetzestexte
Ihr Rechtsanwalt muss die meisten Gesetzestexte kennen und logisch miteinander in Verbindung setzen können, um Sie optimal zu beraten und Ihnen zu Ihrem guten Recht zu verhelfen. Anwalt24 hat seine kostenfrei zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften umfassend erweitert. Hier können Sie ca. 850 bundesrechtliche Gesetzestexte und Berufsordnungen und jeweils ca. 100 der wichtigsten landesrechtlichen Vorschriften aller 16 Bundesländer einsehen und durchsuchen.
Die wichtigsten Gesetzestexte und Berufsordnungen können Sie direkt über die Links auf dieser Seite aufrufen:
Inhaltsübersicht
- Bundesrecht und Landesrecht
- Brandenburg
- BbgSÜG,BB - Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- §§ 2 - 26, Abschnitt 2 - Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
- § 2 BbgSÜG, Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
- § 3 BbgSÜG, Betroffener Personenkreis
- § 4 BbgSÜG, Zuständigkeit
- § 5 BbgSÜG, Bestellung von Geheimschutzbeauftragten
- § 6 BbgSÜG, Verschlusssachen
- § 7 BbgSÜG, Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
- § 8 BbgSÜG, Rechte und Pflichten der zu überprüfenden und der einzubeziehenden P...
- § 9 BbgSÜG, Arten der Sicherheitsüberprüfung
- § 10 BbgSÜG, Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
- § 11 BbgSÜG, Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
- § 12 BbgSÜG, Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
- § 13 BbgSÜG, Datenerhebung
- § 14 BbgSÜG, Einleitung der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitser...
- § 15 BbgSÜG, Maßnahmen der zuständigen Stelle
- § 16 BbgSÜG, Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsar...
- § 17 BbgSÜG, Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
- § 18 BbgSÜG, Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
- § 19 BbgSÜG, Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüb...
- § 20 BbgSÜG, Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
- § 21 BbgSÜG, Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
- § 22 BbgSÜG, Aufbewahrung und Vernichtung der Sicherheitsakte und der Sicherheit...
- § 23 BbgSÜG, Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten
- § 24 BbgSÜG, Übermittlung und Zweckbindung
- § 25 BbgSÜG, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
- § 26 BbgSÜG, Auskunft, Akteneinsicht
