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Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege

Vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448)

Geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1715)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Vollstreckbare Geldforderungen1
Anwendung von Bundesrecht2
Vollstreckungsschuldner3
Vollstreckungsgläubiger4
Vollstreckungsbehörden5
Mahnung6
Pfändung und Einziehung einer Geldforderung7
Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden8
Vollstreckungshilfe9
Kosten der Vollstreckung10
Erstattungspflicht von Kosten und nicht gedecktem Verwaltungsaufwand11
Rechtsweg12
Einschränkung von Grundrechten13
Verwaltungsvorschriften14
Überleitungsvorschrift15
Inkrafttreten16