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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBVO
Gliederungs-Nr.: 2042-e-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2020 (Brem.GBl. S. 60) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2023 (Brem.GBl. S. 508)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur1
Beihilfeberechtigte Personen1a
Berücksichtigungsfähige Angehörige1b
Beihilfefälle2
Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen3
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen4
Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen4a
Häusliche Pflege4b
Kombinationsleistungen4c
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson4d
Teilstationäre Pflege4e
Kurzzeitpflege4f
Ambulant betreute Wohngruppen4g
Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes4h
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson4i
Vollstationäre Pflege4j
Einrichtungen der Behindertenhilfe4k
Aufwendungen bei Pflegegrad 14l
Aufwendungen bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen5
Aufwendungen bei Suchtbehandlungen5a
Soziotherapie5b
Neuropsychologische Therapie5c
Aufwendungen bei Kuren6
Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen7
Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen8
Beihilfefähige Aufwendungen der Empfängnisregelung, bei Schwangerschaftsabbruch und bei Sterilisation8a
Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen9
Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland10
Beihilfe beim Tode der oder des Beihilfeberechtigten11
Bemessung der Beihilfe12
Selbstbehalt12a
Begrenzung der Beihilfen12b
Verfahren und Datenschutz13
Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen14
In-Kraft-Treten15
  
Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische AkutbehandlungAnlage 1
Zahnärztliche und kieferorthopädische LeistungenAnlage 2
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für HeilmittelAnlage 3a
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für HeilmittelAnlage 3b
Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für KörperersatzstückeAnlage 4
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und BehandlungenAnlage 5
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder EierstockkrebsrisikoAnlage 6a
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären DarmkrebsrisikoAnlage 6b
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung der Bremischen Beihilfeverordnung

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 442) wird nachstehend der Wortlaut der Bremischen Beihilfeverordnung in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 215 - 2042-e-1),

  2. 2.

    den am 1. Juli 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund:

Zu 2. des § 80 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2042a-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331) geändert worden ist.