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Billigkeitsunterhalt

 Normen 

§ 1576 BGB

 Information 

Der Billigkeitsunterhalt ist einer der Tatbestände des nachehelichen Unterhalts.

Dabei ist der Anspruch auf Billigkeitsunterhalt subsidiär zu den anderen, in den §§ 1570 - 1575 BGB aufgeführten nachehelichen Unterhaltstatbeständen. Mit dem Billigkeitsunterhalt sollen ehebedingte Bedürftigkeiten aufgefangen werden.

Es handelt sich um eine Härteklausel für Ausnahmefälle, die nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und die Erfassung jeder ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit sicherstellen soll. Zudem sollen Härten vermieden werden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 - 1575 BGB ergeben.

Die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs sind:

  • Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit

  • aufgrund sonstiger schwerwiegender Gründe

    Das Schwerwiegen der Gründe, die die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit rechtfertigen, ist an den sonstigen Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 - 1575 BGB zu messen.

  • grobe Unbilligkeit des Versagens von Unterhalt

    Die Billigkeitsprüfung erfordert, dass ein Unterhaltsausschluss gröblichst gegen das Gerechtigkeitsempfinden sprechen würde. Zu berücksichtigen sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Fehlverhalten des Anspruchsstellers, das zum Scheitern der Ehe führte, darf gemäß § 1576 S. 2 BGB bei der Abwägung als ein gegen den Anspruchsteller sprechender Umstand berücksichtigt werden. Andererseits sprechen während der Ehe erbrachte, besondere Leistungen des Anspruchsstellers zugunsten des Unterhaltspflichtigen für die Begründetheit des Anspruchs.

Anders als die anderen Unterhaltstatbestände erfordert die Geltendmachung des Billigkeitsunterhalts nicht das Vorliegen einer Unterhaltskette.

Der Anspruch auf Billigkeitsunterhalt kann bestehen bei:

  • Betreuung eines oder mehrerer vorehelicher Kinder des Anspruchsstellers, die dieser mit Einverständnis des Unterhaltsgegners in die eheliche Lebensgemeinschaft eingebracht hat:

    Die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder reicht allein aber nicht aus, um einen Anspruch zu begründen, da das Gesetz nach § 1570 BGB grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen Unterhaltsanspruch gewährt. Auch die Tatsache, dass die Kinder während der Ehe mit Einwilligung des Stiefelternteil in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt nicht. Zur Anspruchsbegründung müssen gewichtige besondere Umstände hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 S. 2 BGB zu rechtfertigen (OLG Koblenz 16.02.2005 - 7 WF 1224/04).

  • Betreuung eines Pflegekindes, sofern das Kind während der ehelichen Lebensgemeinschaft in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde.

  • Pflege von Angehörigen des Unterhaltsverpflichteten.

Ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt besteht nicht zur Betreuung für ein nach der Scheidung geborenes nichteheliches Kind.

 Siehe auch 

Betreuungsunterhalt

Kindesunterhalt

Lebensbedarf

Mangelfallberechnung

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Selbstbehalt

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Unterhalt - angemessene Erwerbstätigkeit

Unterhalt - nachehelicher

Unterhalt - Rangfolge

Unterhalt - Verwirkung des Anspruchs

BGH 17.09.2003 - XII ZR 184/01 (Subsidiarität des Billigkeitsunterhalts gegenüber dem Krankheitsunterhalt)

Eschenbruch/Schürmann/Menne: Der Unterhaltsprozess; 6. Auflage 2013

Gerhardt/von Heintschell-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 9. Auflage 2013

Weinreich/Klein; Fachanwaltskommentar Familienrecht; 5. Auflage 2013