Rechtswörterbuch

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Bildschirmarbeit

 Normen 

§ 1 Abs. 3 ArbStättV

Anhang 1 Nr. 6 ArbStättV

§ 5 ArbSchG

 Information 

Rechtlich geschützte Form der Arbeitsausübung.

Der Arbeitnehmer ist bei der Ausübung von Bildschirmarbeit zur Minderung der Gesundheitsbelastungen durch die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung geschützt.

Bildschirmarbeitsplätze sind gemäß § 2 Abs. 5 ArbStättV Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.

Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung von Bildschirmarbeit in seinem Betrieb folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Er hat die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen der Arbeit zu ermitteln und zu beurteilen.

  • Er hat die in dem Anhang 1 Nr. 6 ArbStättV aufgestellten Anforderungen an die Bildschirmarbeit zu erfüllen.

  • Er hat sicherzustellen, dass die tägliche Bildschirmarbeit durch andere Arbeiten oder durch Pausen unterbrochen wird.

  • Er hat den Arbeitnehmer vor der Aufnahme der Bildschirmarbeit, bei dem Auftreten von Gesundheitsstörungen und in regelmäßigen Zeitabständen durch eine fachkundige Person untersuchen zu lassen bzw. er hat die Untersuchung anzubieten. Dies braucht kein Augenarzt zu sein, ausreichend ist zunächst die Untersuchung durch einen Optiker.

Kann die Bildschirmarbeit nur mithilfe einer Sehhilfe ausgeübt werden, so hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen.

Der Betriebsrat hat bei der Ausführung der Bildschirmarbeit ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die rechtlichen Anforderungen an die Bildschirmarbeit unbestimmt geregelt sind.

Beispiel:

Es ist nicht konkret geregelt, wie oft die Bildschirmarbeit durch andere Arbeiten unterbrochen sein muss.

Daneben gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt.

 Siehe auch 

Arbeitnehmer

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Berufsausbildungsverhältnis

Fürsorgepflicht - Arbeitsrecht

Mobiles Arbeiten

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Mutterschutz

Schwerbehinderte Arbeitnehmer