Rechtswörterbuch

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Bilanz

 Normen 

§§ 4 ff. EStG

§§ 242 ff. HGB

§§ 264 ff. HGB

 Information 

1. Allgemein

Teil des Jahresabschlusses.

Die Bilanz ist die Gegenüberstellung der aktiven und passiven Werte eines Kaufmanns bzw. einer Gesellschaft (Vermögen / Schulden) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für die Bilanz gelten steuerrechtliche und handelsrechtliche Vorschriften.

Es werden folgende Formen von Bilanzen unterschieden:

  • Handelsbilanz

  • Steuerbilanz

  • Aussagezweckorientierte Bilanz

  • Informationsempfängerorientierte Bilanz

  • Umfangorientierte Bilanz

  • Anlassorientierte Bilanz

Die Bilanz ist gemäß § 243 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) aufzustellen.

Hinweis:

Der Inhalt der "Richtlinie 2013/34 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG" ist zum 23. Juli 2015 in das deutsche Recht umgesetzt worden.

Die Richtlinie 2013/34/EU führt die bisher unterschiedlich geregelten europäischen Rechtsrahmen für die Rechnungslegung auf Ebene einer Gesellschaft und auf Ebene eines Konzerns zusammen und entlastet insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen und Konzerne von bürokratischen Belastungen. Darüber hinaus strebt sie eine höhere Vergleichbarkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personenhandelsgesellschaften in der Europäischen Union an.

2. Bilanzrecht allgemein

2.1 Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Gemäß § 241a HGB erfolgt eine größenabhängige Befreiung von Einzelkaufleuten von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht: Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 60.000,00 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als jeweils 600.000,00 EUR Umsatzerlöse erzielen, sind von der Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung befreit. Sie dürfen ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG beschränken.

Hinweis:

Die Grenzen wurden zum 01.01.2016 von 50.000,00 EUR auf 60.000,00 EUR bzw. von 500.000,00 EUR auf 600.000,00 EUR angehoben. Die vormaligen Grenzen sind letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Gemäß § 242 HGB gilt die Befreiung auch für die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

2.2 Wirtschaftliche Zurechnung

§ 246 HGB sieht vor, dass Vermögensgegenstände nur in die Bilanz aufzunehmen sind, soweit sie dem Eigentümer auch wirtschaftlich zuzurechnen sind.

2.3 Zugangs- und Folgebewertung

Gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dabei wurde mit der Verwendung des Begriffs "Erfüllungsbetrag" ausdrücklich klargestellt, dass bei der Rückstellungsbewertung in der Zukunft - unter Einschränkung des Stichtagsprinzips - künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind. Damit wurde dem Bedürfnis der Praxis nach einer zukunftsgerichteten Rückstellungsbewertung Rechnung getragen.

2.4 Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert

Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bewertet.

2.5 Umschreibung der Größenklassen

Für Kapitalgesellschaften wie die AG und GmbH sind Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Es bestehen folgende Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse (§ 267 HGB):

  • Als klein sind solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. EUR Bilanzsumme, rd. 9,6 Mio. EUR Umsatzerlöse bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.

  • Als mittelgroß sind solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als rd. 19,2 Bilanzsumme, rd. 38,5 Umsatzerlöse bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.

3. Bilanzierung in Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstbetriebe unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung, sofern sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person voll haftet, organisiert sind.

Mit der "Richtlinie 2012/6 zur Änderung der Richtlinie 78/660 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben" können die Mitgliedstaaten nun auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660 mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen befreien. Die Richtlinie erlaubt allerdings nur eine beschränkte Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen europarechtlichen Rechnungslegungsvorgaben.

Der Inhalt der Richtlinie ist zum 28.12.2012 in das HGB eingefügt worden. Die Erleichterungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften. Kleinstkapitalgesellschaften sind gemäß § 267a HGB kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 350 000,00 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB).

  • 700 000,00 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.

  • Im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr auch die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, maßvoll abgeschwächt werden, ohne die berechtigten Informationsinteressen zurückzustellen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11292) wird dazu der Informationsgehalt der Jahresabschlüsse auf das im Hinblick auf die Unternehmensgröße notwendige Maß beschränkt. Zudem soll die Offenlegung der Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger durch die Hinterlegung der Bilanz ersetzt werden. Für Nutzer der Jahresabschlüsse verbleibt neben der Anfrage beim aufstellenden Kleinstbetrieb auch die Möglichkeit, eine Kopie der Bilanz über das Unternehmensregister zu erhalten. Gesellschaftern einer Kleinstkapitalgesellschaft ist es über ihre gesellschaftsrechtlichen Informations- und Einsichtsrechte weiterhin möglich, genauere Kenntnis über die Finanz-, Ertrags- und Wirtschaftslage des Unternehmens zu erhalten.

Die Änderungen sind im Wesentlichen in die folgenden Rechtsnormen eingeflossen: § 253 HGB, § 264 HGB, § 266 HGB, § 267a HGB, § 275 HGB, § 326 HGB.

 Siehe auch 

Abschreibung

Bilanz - Aktiva

Bilanz - Anlagevermögen

Bilanz - Eröffnungsbilanz

Bilanz - Passiva

Bilanz - Schlussbilanz

Bilanz - Umlaufvermögen

Bilanzierung - Grundsätze

Körperschaftsteuer

Aigner: Das neue Bilanzrecht nach HGB auf der Grundlage des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG); 1. Auflage 2009

Dettmeier: Steuerliche Auswirkungen des BilMoG. Übersicht der steuerlich relevanten Änderungen im Regierungsentwurf; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 3159

Eiselt/Jermakowicz/Wulf: IFRS-Wörterbuch - Dictionary Englisch-Deutsch / Deutsch-Englisch; 1. Auflage 2009

Hickethier: Auswirkungen auf Bilanzanalyse und Insolvenzpraxis. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Unternehmenskrise; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2009, 1502

Kanitz: Bilanzkunde für Juristen; 2. Auflage 2009

Kirsch: Übergangsvorschriften zum Jahresabschluss nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; Deutsches Steuerrecht - DStR 2009, 1048

Meyer: Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG), die wesentlichen Änderungen; Deutsches Steuerrecht - DStR 2009, 762

Oser/Roß/Wader/Drögemüller: Änderungen des Bilanzrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG); Die Wirtschaftsprüfung - WPg 2009, 573

Wiese/Lukas: Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Neuregelungen zur Corporate Governance in der GmbH; GmbH-Rundschau - GmbHR 2009, 561