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Biersteuergesetz (BierStG)
Bundesrecht
Titel: Biersteuergesetz (BierStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStG
Gliederungs-Nr.: 612-6-4
Normtyp: Gesetz

Biersteuergesetz (BierStG)

Vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Steuergebiet, Steuergegenstand1
Steuertarif2
Sonstige Begriffsbestimmungen3
  
Abschnitt 2 
Steueraussetzung und Besteuerung 
  
Steuerlager4
Steuerlagerinhaber5
Registrierte Empfänger6
Registrierte Versender7
Begünstigte8
Beförderungen (Allgemeines)9
Beförderungen im Steuergebiet10
Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten11
Ausfuhr12
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung13
Steuerentstehung, Steuerschuldner14
Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit15
  
Abschnitt 3 
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten 
  
(weggefallen)16
(weggefallen)17
Steuerentstehung, Steuerschuldner18
  
Abschnitt 4 
Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten 
  
Erwerb durch Privatpersonen19
Lieferung zu gewerblichen Zwecken20
Zertifizierte Empfänger20a
Zertifizierte Versender20b
Beförderungen20c
Versandhandel21
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs22
Steuerentstehung, Steuerschuldner22a
Steueranmeldung, Fälligkeit22b
  
Abschnitt 5 
Steuervergünstigungen 
  
Steuerbefreiungen23
Verwender23a
Steuerentlastung im Steuergebiet24
Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs25
  
Abschnitt 6 
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen 
  
Steueraufsicht26
Geschäftsstatistik27
Besondere Ermächtigungen28
Durchführung29
  
Abschnitt 7 
Schlussbestimmungen 
  
Ordnungswidrigkeiten30
Übergangsbestimmungen31
(1) Red. Anm.:

Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)