Rechtswörterbuch

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Beweisantrag

 Normen 

§ 244 StPO

§§ 355 ff. ZPO

 Information 

1. Im Strafprozess

1.1 Allgemein

Der Begriff des Beweisantrags ist in § 244 Abs. 3 StPO gesetzlich definiert. Dabei übernahm der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

"Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll."

Ein Beweisantrag ist ein Gesuch eines Verfahrensbeteiligten oder einer Prozesspartei zur Auswertung eines Beweismittels.

Im Strafprozess kann ein Beweisantrag nur aus den gesetzlich genannten Gründen abgelehnt werden. Das Gericht ist aber gleichzeitig auch verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

1.2 Voraussetzungen

  1. a)

    Der Beweisantrag wird in der Hauptverhandlung gestellt.

  2. b)

    Mit dem Beweisantrag soll eine bestimmte, die Schuld- oder die Straffrage betreffende Tatsachenbehauptung (Beweisthema) bewiesen werden.

  3. c)

    Das Beweismittel ist bestimmt bezeichnet.

  4. d)

    Der Beweisantrag muss den erforderlichen Zusammenhang ("Konnexität") zwischen Beweismittel und Beweistatsache erkennen lassen (§ 244 Abs. 3 StPO). In der Begründung des Beweisantrags soll ein nachvollziehbarer Grund dafür anzugeben sein, weshalb mit dem bezeichneten Beweismittel die Beweisbehauptung nachgewiesen werden kann, wenn sich dies nicht ohnehin von selbst versteht. Dem Beweisantrag soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/14747) beispielsweise zu entnehmen sein, weshalb ein Zeuge die Beweisbehauptung aus eigener Wahrnehmung bestätigen können soll. Dadurch soll den Gerichten schon von Gesetzes wegen insbesondere der Umgang mit solchen Beweisersuchen erleichtert werden, die die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnen, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder die keinen konkreten Zusammenhang des bezeichneten Beweismittels mit der Beweistatsache aufweisen.

    Der BGH formuliert es so (BGH 12.05.2022 - 5 StR 450/21):

    "Ein solcher (Anm.: Beweisantrag liegt (...) vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll."

1.3 Ablehnungsgründe

Die Ablehnung eines Beweisantrags kann nur aus den in § 244 Abs. 3-5 StPO genannten Gründen erfolgen.

Dies sind u.a.:

  1. a)

    Die Beweiserhebung ist unzulässig (Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren).

  2. b)

    Die Beweiserhebung ist überflüssig, da die Tatsache offenkundig ist oder für die Entscheidung bedeutungslos.

  3. c)

    Das Beweismittel ist völlig ungeeignet oder unerreichbar.

  4. d)

    Die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist.

  5. e)

    Eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, kann so behandelt werden, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

Die Ablehnung eines Beweisantrags erfolgt gemäß § 244 Abs. 6 S. 1 StPO durch Gerichtsbeschluss. Das Gericht ist verpflichtet, den Beschluss unter Bezug auf die einschlägigen Ablehnungsgründe des Absatzes 3 zu begründen.

Hinweis:

Beweisersuchen mit dem Ziel der Prozessverschleppung sind gemäß § 244 Abs. 6 S. 2 StPO nicht mehr durch förmlichen Gerichtsbeschluss abzulehnen. Der zum 13.12.2019 neu eingefügten Regelung liegt das Verständnis zugrunde, dass Beweisersuchen mit dem Ziel der Prozessverschleppung keine Beweisanträge sind. In der Konsequenz sind solche Beweisersuchen nicht mehr unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 als Beweisantrag abzulehnen. Vielmehr können sie vom Vorsitzenden ohne formellen Gerichtsbeschluss nach Maßgabe der Amtsaufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO behandelt und abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist eine Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO möglich, über die sodann das Gericht in freier Würdigung zu befinden hat.

1.4 Beweisermittlungsantrag

Der Beweisantrag ist vom Beweisermittlungsantrag zu unterscheiden: Bei diesem fehlt entweder die Bezeichnung des Beweismittels oder des Beweisthemas. Die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrages ist nicht an die Gründe des § 244 StPO gebunden. Der Antrag stellt prozessrechtlich einen Vorschlag an das Gericht dar, die Beweisermittlungen von Amts wegen in diese Richtung aufzunehmen.

2. Im Verwaltungsprozess

Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht gemäß des in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Jedoch ist es den Parteien unbenommen, bedingte oder unbedingte Beweisanträge zu stellen.

Anders als im Zivilprozess kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ein unbedingter Beweisantrag nur in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Antragsteller sollte auf die Protokollierung des Beweisantrags achten. Nur über einen derartigen Beweisantrag ist durch Beweisbeschluss vor der Urteilsverkündung zu entscheiden, mit der Folge, dass der Beweisführer auf das Ergebnis noch reagieren kann. Über Beweisanträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen (z.B. in Schriftsätzen gestellte Beweisanträge), kann mit der endgültigen Entscheidung entschieden werden. Sie gelten als bedingte Beweisanträge.

Der Beweisantrag muss das Beweisthema und das Beweismittel enthalten. Dabei muss das Beweismittel konkret bezeichnet werden und eine zu beweisende Tatsache als Beweisthema genannt sein. Zudem muss die Entscheidungserheblichkeit des Beweises dargelegt werden.

Wird ein unbedingt gestellter Beweisantrag abgelehnt, hat der Antragsteller folgende Möglichkeiten:

  • Er kann einen neuen Beweisantrag stellen, ggf. kann er sich in der mündlichen Verhandlung dazu eine Bedenkzeit erbitten.

  • Er kann die Ablehnung zur Einlegung der Berufung verwerten.

  • Er kann eine Gehörsrüge erheben.

Die Ablehnung eines bedingten Beweisantrages kann nur mit der Aufklärungsrüge angefochten werden.

3. Im Zivilprozess

3.1 Allgemein

Grundsätzlich ist der Zivilprozess ein Parteienprozess, d.h. der dem Prozess zugrunde liegender Sachverhalt muss von den Parteien selbst vorgetragen sein. In der Praxis werden im Zivilprozess auch Beweisanträge nur berücksichtigt, wenn sie von einer Partei beantragt wurden.

Mit Ausnahme des Zeugenbeweises kann aber auch das Zivilgericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht alle Beweise von Amts wegen anordnen.

Der Beweisantrag enthält eine bestimmte Tatsachenbehauptung (Beweisthema), die mit dem konkret bezeichneten Beweismittel bewiesen werden soll.

3.2 Antragsvoraussetzungen der einzelnen Beweismittel

Die Voraussetzungen sind in den folgenden Rechtsgrundlagen geregelt:

3.3 Ablehnungsgründe

Allgemein:

Das Gericht hat den Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen. Die Zivilprozessordnung enthält keine gesetzlich normierten Ablehnungsgründe, § 244 Abs. 3-5 StPO ist daher bei Vorliegen der Analogievoraussetzungen entsprechend anzuwenden.

Ein unzulässiger Beweisantrag wäre der Beweisermittlungsantrag.

Gehörsrüge bei Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots:

"Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat" (BGH 20.11.2019 - VII ZR 213/18).

Ablehnung eines Sachverständigen:

Das Gericht kann einen Sachverständigenbeweis ablehnen, wenn es über die zu beweisenden Tatsachen eigene Sachkunde besitzt, es muss aber darlegen, woher die Kenntnisse kommen. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (BGH 13.01.2015 - VI ZR 204/14).

 Siehe auch 

Akteneinsicht - Verwaltungsrecht

Beweis - allgemein

Beweisaufnahme

Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren

Beweisgebühr

Beweislast im Strafprozess

Beweishilfen

Beweislast im Verwaltungsprozess

Beweislast im Zivilprozess

BGH 03.05.2000 - 1 StR 125/00 (Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen)

BayObLG 15.05.1986 - 1 ObOWi 81/86 (Form der Ablehnung eines Beweisbeschlusses)

Alsberg: Der Beweisantrag im Strafprozess; 7. Auflage 2019

Dölling: Die Voraussetzungen der Beweiserhebung im Zivilprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 3121

Döhmer: Fachanwalt Verkehrsrecht: Beweisantrag; Straßenverkehrsrecht - SVR 2009, 317

Kempf: Der (zu) späte Beweisantrag; Strafverteidiger-Forum - StraFo 2010, 316

Laumen/Prütting/Baumgärtel: Handbuch der Beweislast: 5. Auflagen 2023