Rechtswörterbuch

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Bewährungshilfe

 Normen 

§§ 56 ff. StGB

§ 29 JGG

 Information 

Soziale Betreuung eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Straftäters.

Wird die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt, kann dem Verurteilten ein Bewährungshelfer zu Seite gestellt werden, mit dem der Verurteilte zusammenarbeiten muss. Bei Jugendlichen ist zwingend ein Bewährungshelfer zu bestellen.

Dabei muss die Dauer der Beiordnung eines Bewährungshelfers nicht der Dauer der Bewährungshilfe entsprechen. Das Gericht kann auch eine kürzere Unterstellungszeit anordnen.

Die Bewährungshilfe wird durchgeführt von

  • hauptamtlichen Bewährungshelfern

    • Hauptamtliche Bewährungshelfer sind Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen, die im Justizdienst angestellt sind und jeweils einem Landgericht zugeordnet sind.

    oder

  • ehrenamtlichen Bewährungshelfern.

    • Ehrenamtliche Bewährungshelfer sollen die in §§ 32 ff GVG niedergelegten Voraussetzungen der Übernahme einer Schöffentätigkeit erfüllen. Daneben sollen sie als persönliche Voraussetzungen Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und psychische Belastbarkeit mitbringen.

Aufgaben der Bewährungshelfer sind

  • Beratung und Betreuung des Verurteilten in Fragen der Resozialisierung

    • Information über die Durchführung der Bewährungshilfe

    • Beratung und praktische Hilfe bei persönlichen, finanziellen und juristischen Problemen bzw. Vermittlung an entsprechende Beratungsstellen

    • Beratung über die Inanspruchnahme therapeutischer Einrichtungen

  • Überwachung der Erfüllung der vom Gericht ausgesprochenen Auflagen und Weisungen

  • Information des Gerichts über die Lebensführung des Verurteilten sowie über dessen Verstöße gegen Auflagen

Die Bewährungshilfe endet bei Vorliegen eines der folgenden Sachverhalte:

  • mit dem Ende der Unterstellungszeit

  • mit der von dem Gericht auf Antrag beschlossenen Verkürzung der Unterstellungszeit bzw. der Bewährungszeit

  • mit dem Widerruf der Bewährung

Nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 25.06.2003 - 4 U 33/03 gehört es nicht zu den Amtspflichten eines Bewährungshelfers, potenzielle weitere Opfer des Probanden über dessen frühere Straftaten zu informieren, solange kein konkreter Verdacht der weiteren Begehung einer Straftat besteht.

 Siehe auch 

Auflage während der Bewährungszeit

Bewährung

Führungszeugnis

Jugendgerichtshilfe

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Lübbemeier: Bewährungshilfe: Innenansicht der Privatisierung eines staatlichen Arbeitsbereiches; Bewährungshilfe - BewHi 2013, 84

Nixdorff: Alte Pfade verlassen, denn neue Wege und Veränderung braucht die Bewährungshilfe; Bewährungshilfe - BewHi 2013, 219