Bewachungsgewerbe
BewachV
1. Allgemein
Das Bewachungsgewerbe übt aus, wer gewerbsmäßig Leib, Leben, Freiheit, Eigentum oder Besitz fremder Personen bewachen will. Bewachung ist auch der Schutz gegen Naturereignisse, Unglücksfälle, Krankheiten und Selbstmordgefahr. Als Bewachungstätigkeiten kommen in Betracht: Fahrzeug- und Gebäudebewachung, Schutz militärischer Anlagen, Veranstaltungsdienst, Fluggastkontrolle, Geld- und Werttransporte, Personenschutz.
In der Bewachungsverordnung sind Einzelheiten für die Ausübung des Bewachungsgewerbes geregelt: Umfang und Inhalte des Unterrichtungsverfahrens, Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, Meldung der beschäftigten Wachpersonen, gesetzlichen Vertreter und Betriebsleiter an die zuständige Behörde, Aufstellung einer Dienstanweisung, Ausstellung eines Ausweises für Wachpersonen, Rückgabe der Schusswaffen und der Munition, sichere Aufbewahrung der Waffen nach Beendigung des Wachdienstes, Anzeigepflicht nach Waffengebrauch, Buchführung, Ordnungswidrigkeiten.
2. Zulassung
Allgemeine Voraussetzungen: Das Bewachungsgewerbe ist nach § 34a GewO erlaubnispflichtig.
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sind
die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und des Wachpersonals,
das Vorhandensein der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und
die Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen rechtlichen Vorschriften unterrichtet wurde und mit ihnen vertraut ist (Unterrichtungsnachweis).
Besondere Voraussetzungen: Die Zulassung zu den folgenden Tätigkeiten
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichen Verkehr,
Schutz vor Ladendieben,
Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
erfordert gemäß § 34a Abs. 1 S. 4 GewO zudem den Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer abgelegten Sachkundeprüfung.
Die §§ 5a - d Bewachungsverordnung enthalten die gesetzlichen Bestimmungen der Sachkundeprüfung.
3. Angestellte
Gemäß des § 34a Abs. 4 GewO kann dem Gewerbetreibenden auch die Beschäftigung einer Person untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
4. Schusswaffen
Das Führen von Schusswaffen ist nur zulässig, wenn dies zur Sicherung einer besonders gefährdeten Person oder eines besonders gefährdeten Objekts notwendig ist.
Die § 34a Abs. 5 GewO regeln den Einsatz von Gewalt bzw. Schusswaffen. Danach stehen dem Bewachenden gegenüber Dritten nur zu
das vom jeweiligen Auftraggeber übertragene Selbsthilferecht und
die gesetzlich übertragenen Befugnisse.
Immer ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
Achtung:
Die Befugnisse der Bewachungsunternehmen sind durch das staatliche Gewaltmonopol beschränkt. Im Gegensatz zur Polizei stehen den Wachpersonen keine hoheitlichen Eingriffsbefugnisse zu. Die Bewachungsdienste können sich ausschließlich auf die straf- und zivilrechtlichen Notwehr- und Nothilfevorschriften (Notwehr, Notwehr - zivilrechtliche, Nothilfe) berufen, die jedermann in Anspruch nehmen kann und durch die die Rechtswidrigkeit des Handelns ausgeschlossen wird.
Fachkraft Schutz und SicherheitGewerbeGewerberechtliche ErlaubnisseGewerbeuntersagungMeister für Schutz und SicherheitUnzuverlässigkeit - Gewerberecht
Brauser-Jung: Das neue Bewachungsgewerberecht auf dem Prüfstand; Gewerbe-Archiv - GewArch 2003, 224
Stober/Olschok: Handbuch des Sicherheitsgewerberechts; 1. Auflage 2004
Zitzmann/Jochmann: Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe; 6. 2008
