Betrug

 Normen 

§ 263 StGB

 Information 

1. Tatbestandsvoraussetzungen

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Grundform des Betruges enthält folgende Tatbestandsmerkmale:

  • Vermögen sind alle geldwerten Positionen einer Person.

  • Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände aus der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.

  • Vorspiegelung falscher Tatsachen ist gegeben, wenn der Täter einem anderen eine nicht bestehende Tatsache als bestehend unterbreitet.

  • Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.

  • Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, um eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.

  • Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen.

  • Die Vermögensverfügung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Betruges: jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

  • Eintritt eines Vermögensschadens.

2. Rechtsprechung

In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (BGH 10.01.2012 - 4 StR 632/11, BGH 28.07.2009 - 4 StR 254/09).

Im Rahmen eines Betruges zur Darlehnsgewährung ist nach der Entscheidung BGH 24.04.2007 - 4 StR 558/06 der durch die Täuschung veranlasste Vermögensnachteil eingetreten, wenn das Vermögen des Darlehnsgebers konkret gefährdet ist.

Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlasst wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V m. § 263 StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen (BGH 12.03.2002 - 3 StR 4/02).

In einer Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz aufgrund eines vom Arbeitnehmer begangenen Betruges ist es nach einem Urteil des BAG (20.11.2003 - 8 AZR 580/02) ausreichend, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mithilfe von Indizien dargelegt werden.

 Siehe auch 

BGH 18.10.2011 - 4 StR 253/11 (Vermögensverlust großen Ausmaßes)

BGH 29.07.2009 - 2 StR 91/09 (unwahren Behauptungen über das Vorhandensein eines wissenschaftlichen Wirknachweises)

BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 (Klage auf Schadensersatz wegen Betruges)

OLG Hamm 28.06.2005 - 4 Ss 85/05 (Verurteilung wegen betrügerisch erlangter staatlicher Ausbildungsförderung )

Bohnert: BAföG und Betrug - zur Ahndung von Falschangaben in Anträgen zur Ausbildungsförderung; NJW 2003, 3611

Burhoff: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren; 6. Auflage 2013

Hildner: Aspekte des Anlagebetruges im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2004, 1068

Jäger: Die drei Unmittelbarkeitsprinzipien beim Betrug; Juristische Schulung - JuS 2010, 761

Kargl: Die Bedeutung der Entsprechungsklausel beim Betrug durch Schweigen; Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft - ZStW 2007, 250

Rotsch: Der Vermögensverlust großen Ausmaßes bei Betrug und Untreue; Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft - ZStW 2005, 577

Satzger: Probleme des Schadens beim Betrug; Jura 2009, 518

Swoboda: Betrug und Erpressung im Drogenmilieu: Abschied von einem einheitlichen Vermögensbegriff; NStZ 2005, 476

Vordermayer/ von Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 4. Auflage 2012