Betriebsübergang

 Normen 

§ 613a BGB

 Information 

1. Allgemein

Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB ist der Wechsel des Betriebsinhabers durch Rechtsgeschäft. Die Vorschrift des § 613a BGB ist eine Arbeitnehmer-Schutzvorschrift.

Der Regelungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf:

Ein Wechsel des Betriebsinhabers liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsform oder die Gesellschafter ändern, jedoch wenn Betriebe der öffentlichen Hand privatisiert werden.

Zeitlich ist für die Annahme eines Betriebsübergangs der tatsächliche Übergang und die Nutzung der wesentlichen Betriebsmittel entscheidend. Die Frage, ob die Betriebsmittel unter der Einräumung eines Eigentumsvorbehalts veräußert wurden oder dem Erwerber ein Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, ist insofern unerheblich (BAG 15.12.2005 - 8 AZR 202/05).

Die Grundsätze des Betriebsübergangs sind nicht anwendbar, wenn der Betrieb einige Monate unterbrochen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird dabei ein Zeitraum von ca. sechs bis acht Monaten gefordert.

Von diesen Vorschriften abweichende Regelungen gelten für einen Betriebsübergang bei einer Unternehmensumwandlung oder in der Insolvenz.

Die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten sind nach einer Entscheidung des BAG bei der Berechnung der Wartezeit als Voraussetzung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes gemäß § 1 KSchG zu berücksichtigen.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs sind, dass

  • ein Wechsel des Betriebsinhabers stattgefunden hat,

  • eine wirtschaftliche Einheit auf Dauer übergegangen ist, die ihre Identität bewahrt hat (s.u.) und

  • der Übergang durch Rechtsgeschäft erfolgte.

    Ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft ist nicht nur dann gegeben, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes durch ein einheitliches Rechtsgeschäft übertragen wird, sondern auch wenn der Übergang rechtsgeschäftlich veranlasst wurde, sei es durch eine Reihe verschiedener Rechtsgeschäfte oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten. Entscheidend ist, ob die Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine funktionsfähige betriebliche Einheit zu übernehmen (BAG 06.04.2006 - 8 AZR 222/04).

3. Unterrichtung der Arbeitnehmer

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber haben gemäß § 613a Abs. 5 BGB die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die folgenden Themen zu unterrichten:

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs

  • den Grund für den Übergang (Rechtsgrund, d.h. Kaufvertrag, Pachtvertrag etc.)

  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer

  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

Neben diesen gesetzlich vorgegebenen Angaben sind nach der Rechtsprechung (BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05) die Arbeitnehmer über die Identität des Erwerbers sowie den Gegenstand des Betriebsübergangs zu informieren.

Sämtliche Informationen können grundsätzlich in einem Standardschreiben verfasst werden, sofern die Besonderheiten einzelner Arbeitsverhältnisse beachtet werden.

4. Widerspruch des Arbeitnehmers

Der neue Betriebsinhaber tritt mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Arbeitnehmer hat aber gemäß § 613a Abs. 6 BGB das Recht, dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung zu widersprechen. Folge ist, dass das alte Arbeitsverhältnis bestehen bleibt.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitgeber bzw. Erwerber obliegenden Informationspflicht. Eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung führt nicht zur Auslösung der Widerspruchsfrist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Unterrichtung erst nach dem Betriebsübergang erfolgt (BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05).

Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Das Widerspruchsrecht erfordert nicht das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Gemäß dem Urteil BAG 30.09.2004 - 8 AZR 462/03 ist ein kollektiver Widerspruch der Arbeitnehmer aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn er anderen Zwecken als der Sicherung arbeitsvertraglicher Rechte und der Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers dient.

Der Arbeitnehmer kann sein Widerspruchsrecht noch wirksam ausüben, auch wenn zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung sein Arbeitsverhältnis bereits beendet ist (BAG 24.07.2008 - 8 AZR 755/07).

5. Übertragung einer identitätswahrenden wirtschaftlichen Einheit

Nach der Rechtsprechung ist das wichtigste Kriterium für die Annahme eines Betriebsübergangs die dauerhafte Übertragung einer identitätswahrenden wirtschaftlichen Einheit.

Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit umfasst eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen.

Wird keine identitätswahrende wirtschaftliche Einheit übertragen, so handelt es sich nur um eine reine Funktionsnachfolge, d.h. nur die Tätigkeit wird durch einen anderen Auftraggeber weitergeführt, ein Betriebsübergang ist nicht gegeben. Die Abgrenzung ist in der Praxis insbesondere bei einem Teilbetriebsübergang bzw. dem Outsourcen von Betriebsteilen von Bedeutung.

Die Entscheidung, ob eine wirtschaftliche Einheit identitätswahrend übergeht, hat sich an der Art der Tätigkeit zu orientieren. Es ist zwischen folgenden Tätigkeiten zu unterscheiden:

  • Betriebsmittelarme Tätigkeiten (Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt):

    Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die Arbeitsleistung im Vordergrund steht (z.B. Buchführung, Sekretariatsaufgaben). Dies ist insbesondere bei einer geistigen Arbeit sowie bei einfacher Handarbeit (Unkrautjäten) gegeben. Eine Wahrung der Identität liegt nur vor, wenn auch ein wesentlicher Teil des Personals übernommen wird, die alleinige Übertragung von Betriebsmitteln ist hier grundsätzlich unerheblich. Die reine Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer stellt keinen Betriebsübergang dar (BAG 06.04.2006 - 8 AZR 222/04).

  • Betriebsmittelgeprägte Tätigkeiten:

    Bei betriebsmittelgeprägten Tätigkeiten ist die Tätigkeit stark durch den Einsatz von materiellen Betriebsmitteln geprägt (z.B. Catering, Druckerei). Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn Betriebsmittel übertragen werden, wobei nicht die Übertragung irgendeines Betriebsmittels ausreicht. Erforderlich ist die Übertragung eines wesentlichen Betriebsmittels. Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG 02.03.2006 - 8 AZR 147/05). Für die Annahme des Betriebsübergangs ist es unerheblich, ob auch Personal übernommen wurde.

    Ebenfalls nicht erheblich ist, ob die Betriebsmittel übernommen wurden bzw. dem Auftragnehmer eigentumsähnlich zur Verfügung stehen, eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügt.

    Beispiel:

    Bei dem Betreiben der Krankenhauskantine kann das Cateringunternehmen zumindest auf die Räumlichkeiten, die Kücheneinrichtung und die Möblierung zurückgreifen.

Das früher verwendete Merkmal der "eigenwirtschaftlichen Nutzung", nach dem Betriebsmittel nur dann zur Begründung eines Betriebsübergangs zählen, wenn sie dem neuen Betriebsinhaber als eigene Betriebsmittel zugeordnet werden konnten, wurde durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung BAG 06.04.2006 - 8 AZR 222/04 ausdrücklich aufgegeben.

Den obigen Grundsätzen liegen folgende Entscheidungen zugrunde:

  • In der Entscheidung EuGH 14.04.1994 - C 392/92 (Christel-Schmidt-Entscheidung) hat der Europäische Gerichtshof erstmalig entschieden, dass ein Betriebsteilübergang auch bei der Übertragung von Dienstleistungsfunktionen (Funktionsnachfolge) gegeben sein kann und es nicht unbedingt auf den Übergang von materiellen oder immateriellen Betriebsmitteln ankommt. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass eine Sparkasse die Reinigungsarbeiten auf eine externe Reinigungsfirma übertragen hatte und der bis dahin angestellten Reinigungskraft gekündigt hatte. Die externe Reinigungsfirma hatte der Reinigungskraft einen neuen Arbeitsvertrag angeboten. Die Klägerin sah in der externen Vergabe der Reinigungsarbeiten den Tatbestand des Betriebsübergangs verwirklicht und bekam Recht. Die Sparkasse hätte ihr nicht kündigen dürfen, das Arbeitsverhältnis ist aufgrund des fehlenden Widerspruchs der Arbeitnehmerin automatisch übergegangen.

  • In dem zur Entscheidung EuGH 11.03.1997 - C 13/95 (Ayse-Süzen-Entscheidung) führenden Sachverhalt war die Klägerin bei einem externen Reinigungsunternehmen angestellt, das mit der Reinigung eines Gymnasiums beauftragt war. Nachdem der Auftraggeber die Reinigungsarbeiten an ein anderes Reinigungsunternehmen vergab, wurde der Klägerin betriebsbedingt gekündigt. Die Klägerin sah in der Beauftragung des anderen Unternehmens einen Betriebsübergang, was jedoch abgelehnt wurde. Nach der Ansicht der Richter handelte es sich hier nur um einen Wechsel des Vertragspartners, der die wirtschaftliche Identität unberührt lässt.

  • Diese den Anwendungsbereich des Betriebsübergangs wieder einengende Definition wurde durch die Carlito-Abler-Entscheidung (EuGH 20.11.2003 - C 340/01) geändert: In einem Krankenhaus wurde die Kantine von einem externen Caterer (A) betrieben. Nach Unstimmigkeiten kündigte das Krankenhaus dem Caterer A und vergab den Betrieb der Kantine an den Caterer B, der weder Personal noch sonstige Betriebsmittel von dem Caterer A übernahm. Caterer A kündigte den Mitarbeitern betriebsbedingt. Diese sahen in der Vergabe der Kantinenbewirtschaftung an den Caterer B einen Betriebsübergang. Dem stimmte der Europäische Gerichtshof zu. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11.12.1997 - 8 AZR 729/96) hatte in einem ähnlichen Sachverhalt einen Betriebsübergang abgelehnt. Diese Rechtsprechung ist nunmehr überholt.

6. Übergang eines Betriebsteils

Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebes auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden.

Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen. Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08).

7. Übergang eines Leiharbeitsverhältnisses

Mit der Entscheidung EuGH 21.10.2010 - C 242/09 wurde der Arbeitgeberbegriff bei einem Betriebsübergang ausgeweitet. Danach kann bei einem Übergang eines einem Konzern angehörenden Unternehmens auf ein Unternehmen, das diesem Konzern nicht angehört, als Veräußerer auch das Konzernunternehmen, zu dem die Arbeitnehmer ständig abgestellt waren, ohne jedoch mit diesem durch einen Arbeitsvertrag verbunden gewesen zu sein, angesehen werden, obwohl es in diesem Konzern ein Unternehmen gibt, an das die betreffenden Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden waren.

Folge ist, dass auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerüberlassung auf den Erwerber übergehen

8. Prozessrecht

Der Betriebsübergang hat folgende Auswirkungen auf einen laufenden Prozess (BAG 09.12.2008 - 1 ABR 75/07):

  • Im Urteilsverfahren finden die §§ 265, 325 ZPO entsprechende Anwendung. Der Betriebsübergang hat daher auf das Urteilsverfahren grundsätzlich keinen Einfluss. Der Rechtsstreit wird gegen den alten Arbeitgeber fortgesetzt. Der neue Arbeitgeber bedarf zu einer Übernahme des Prozesses der Zustimmung des Gegners.

  • Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren tritt dieser automatisch und in jeglicher Hinsicht in die prozessuale Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein.

9. Tarifverträge

Der Betriebsübergang kann auch Auswirkungen auf die Geltung eines Tarifvertrages haben.

 Siehe auch 

EuGH 20.01.2011 - C 463/09 (Betriebsübergang bei der Übernahme von Reinigungstätigkeiten durch eine Gemeinde)

BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08 (Betriebskantine regelmäßig kein betriebsmittelarmer Betrieb)

BAG 30.10.2008 - 8 AZR 397/07 (Auflösung einer RA-Kanzlei und Gründung einer neuen Sozietät kein Betriebsübergang)

BAG 29.03.2007 - 8 AZR 519/06 (Betriebsübergang Schlachthof)

BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05 (Anforderungen an die Unterrichtungspflicht des Arbeitnehmers zur Entscheidung über den Widerspruch)

BAG 13.06.2006 - 8 AZR 271/05 (Unveränderte Fortführung der bisherigen Tätigkeit - Personenkontrolle am Flughafen)

BAG 02.03.2006 - 8 AZR 124/05 (gesetzlich angeordneter Übergang der Arbeitsverhältnisse)

BAG 15.12.2005 - 8 AZR 202/05 (Kündigungsschutzklage bei Betriebsübergang)

BAG 28.10.2004 - 8 AZR 199/04 (Kein Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang in der Insolvenz)

BAG 13.05.2004 - 8 AZR 331/03 (Keine Identität der wirtschaftlichen Einheit bei Änderung des Betriebszwecks)

BAG 27.06.2002 - 2 AZR 270/01 (Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei dem Betriebsveräußerer sind anzurechnen)

BAG 22.05.1997 - 8 AZR 101/96 (Übernahme der Arbeitnehmer als Kriterium für einen Betriebsübergang)

Adam: Betriebsübergang - Der Übergang materieller Betriebsmittel als Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 909

Bachner: Fortgeltung von Gesamt- und Einzelbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 2861

Commandeur/Kleinebrink: Gestaltungsgrundsätze im Anwendungsbereich des § 613a BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3467

Haas/Salamon/Hoppe: Beseitigung des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang: Auswirkungen der Verletzung von Informationspflichten des Arbeitgebers; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2011, 128

Hauck/Dreher/Bernsau: Betriebsübergang; Kommentar zu § 613a BGB; 3. Auflage 2010

Houben: § 613a BGB im Wandel der Rechtsprechung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 2075

Kirmse: Kein Widerspruchsrecht nach § 6123a VI BGB bei gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 3325

Krieger/Fischinger: Umstrukturierung mit Hilfe von Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 2289

Matthey/Kluth/Fröndhoff: Ungeplanter Betriebsübergang bei Miete und Pacht von Gewerbeimmobilien; Neue Zeitschrift für Mietrecht - NZM 2005, 1

Nebeling/Brauch: § 613a Abs. 5 BGB: Es ist niemals zu spät... oder manchmal doch? Zum richtigen Zeitpunkt der Übergabe des Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang; Betriebs-Berater - BB 2010, 1474

Niklas/Mückl: Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche; Der Betrieb - DB 2008, 2250

Schiefer/Worzolla: Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang nach § 613a V BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 558

Willemsen: Erosion des Arbeitgeberbegriffs nach der Albron-Entscheidung des EuGH?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1546