Betriebsrat
1. Allgemein
Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, der die Interessen der Arbeitnehmer vertritt.
Die Einrichtung eines Betriebsrates ist für die Arbeitnehmer nicht verpflichtend; es steht den Arbeitnehmern frei, einen Betriebsrat zu wählen.
2. Voraussetzungen
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sind, eingerichtet werden.
Wahlberechtigt sind gemäß § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung muss der Arbeitnehmer zudem seit mindestens drei Monaten im Unternehmen eingesetzt sein.
Wählbar sind gemäß § 8 BetrVG alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG gelten nunmehr auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
3. Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen sind in den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Die Mitglieder des Betriebsrats genießen gemäß § 15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz).
4. Arbeitsentgelt
Gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
Dabei ist nicht auf die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds abzustellen, sondern auf die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Die Vorschrift erfasst nur das vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags erbrachte Arbeitsentgelt. Die von einem Dritten in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen (z.B. Stock Options des Konzerns) können aber Arbeitsentgelt darstellen, wenn der Dritte sie nach der Abrede der Arbeitsvertragsparteien anstelle oder neben dem zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsentgelt erbringen soll (BAG 16.01.2008 - 7 AZR 887/06).
5. Aufgaben
5.1 Allgemein
Die Aufgaben des Betriebsrats sind in §§ 80 ff. BetrVG normiert. Es sind u.a. die Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer bestehenden Rechtsvorschriften, die Beantragung von arbeitnehmerfördernden Maßnahmen oder die Unterstützung von Frauen, schwerbehinderten, jugendlichen und ausländischen Arbeitnehmern.
Sachlich bestehen in folgenden Bereichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats:
soziale Angelegenheiten
Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
personelle Angelegenheiten
wirtschaftliche Angelegenheiten
Nach dem Gewicht der Beteiligungsrechte werden unterschieden:
Mitbestimmungsrechte
Mitwirkungsrechte
Informationsrechte
Die Beteiligungsrechte können bei den einzelnen betrieblichen Maßnahmen nicht immer getrennt werden und liegen ggf. kumulativ vor.
5.2 Mitwirkungsrechte
Die Mitwirkungsrechte zeichnen sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit dem Betriebsrat zu beraten, ihn anzuhören oder mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln.
5.3 Mitbestimmungsrechte
5.3.1 Einführung
Bei den Mitbestimmungsrechten darf der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats die Maßnahme nicht durchführen bzw. dem Arbeitnehmer eine entsprechende Weisung erteilen.
5.3.2 Informationsrechte
Zur Ausübung der Mitbestimmungsrechte benötigt der Betriebsrat Informationen, die es ihm ermöglichen, sein Recht zur Stellungnahme sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, ihm die in § 99 Abs. 1 BetrVG genannten Informationen zukommen zu lassen.
Aber nach der Rechtsprechung des BAG berechtigt das Informationsrecht den Betriebsrat nicht zu einer umfassenden Vertragsinhaltskontrolle, z.B. über die Wirksamkeit des abgeschlossenen befristeten Vertrages. Der Betriebsrat kann der Einstellung insbesondere nicht mit der Begründung widersprechen, die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung sei unzulässig (BAG 27.10.2010 - 7 ABR 86/09).
Zu den dem Betriebsrat im Rahmen eines Einstellungsverfahrens vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören auch vom Arbeitgeber erstellte Unterlagen. Durch eine unvollständige Information des Betriebsrats wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht in Gang gesetzt. Dies gilt nach dem Beschluss BAG 14.12.2004 - 1 ABR 55/03 selbst dann, wenn der Betriebsrat sachlich Stellung nimmt.
5.3.3 Rechtsprechung zu einzelnen Mitbestimmungsrechten
Nach der Entscheidung BAG 15.05.2007 - 1 ABR 32/06 kann bei einer sowohl nach der Dauer als auch nach dem Umfang nicht unerheblichen Erweiterung der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers eine - neuerliche - Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorliegen. Eine Einstellung liegt aber nicht vor, wenn die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit fünf Stunden nicht übersteigt.
Nach der Entscheidung BAG 22.07.2008 - 1 ABR 40/07 hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will (Einführung von Ethikregeln).
5.4 Verletzung eines Beteiligungsrechts
Bei einer Verletzung des jeweiligen Beteiligungsrechts kann der Betriebsrat wie folgt reagieren:
Verletzung des Mitbestimmungsrechts: Anrufung des Arbeitsgerichts (ggf. mit einer einstweiligen Verfügung) oder der Einigungsstelle
Verletzung des Mitwirkungsrechts: Anrufung des Arbeitsgerichts
Verletzung des Informationsrechts: Anrufung des Arbeitsgerichts
6. Sonderformen
Neben dem (allgemeinen) Betriebsrat gibt es
den Gesamtbetriebsrat:
Dieser wird gemäß § 47 BetrVG gebildet, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen, und besteht aus den Vertretern der jeweiligen Betriebsräte.
den Konzernbetriebsrat:
Dieser kann in Konzernen gemäß § 18 AktG gebildet werden, wenn die Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen wenigstens 75 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, zustimmen.
Dieser ist in bestimmten gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland zu errichten.
die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 94 SGB IX
7. Betriebsratsarbeit
Der Betriebsrat kann keine Vereinbarung treffen, nach der der Arbeitgeber im Falle der Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes eine Vertragsstrafe zu zahlen hat. Nach dem Urteil BAG 29.09.2004 - 1 ABR 30/03 fehlt ihm hierzu die erforderliche Vermögens- und Rechtsfähigkeit.
8. Ausschluss
Ein Betriebsratsmitglied kann bei der groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat gemäß § 23 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht zu stellen. Antragsberechtigt sind:
ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
der Betriebsrat
der Arbeitgeber
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn sie objektiv erheblich, also besonders schwerwiegend gegen den Zweck des jeweiligen Gesetzes verstößt. Entscheidend ist, dass die konkrete Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten, des Anlasses und der Persönlichkeit des Betriebsratsmitglieds, so erheblich ist, dass es für die weitere Amtsausübung untragbar erscheint (BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92). Denkbar ist, dass der Betriebsfrieden ohne Amtsenthebung nachhaltig gestört oder auch nur ernstlich gefährdet bliebe oder dass das Vertrauensverhältnis zum Betriebsrat, der Belegschaft oder dem Arbeitgeber zerstört oder aus anderen Gründen eine gesetzmäßige Arbeit des Betriebsratsmitglieds nicht mehr zu erwarten ist. Es kommt folglich auf eine Zukunftsprognose an (LAG Niedersachsen 25.10.2004 - 5 TaBV 96/03).
9. Kündigung
Betriebsratsmitglieder unterliegen einem Sonderkündigungsschutz: Gemäß § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigungausgeschlossen.
Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 626 BGB ist bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen möglich:
- a)
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung erfüllt sein, d.h. es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Zu der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist siehe unten "Zustimmung des Betriebsrats".
Es kommt zudem darauf an, ob dem Kündigenden angesichts der Vertragsverstöße die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann; bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar wäre (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 821/06).
- b)
Kündigungsgrund kann jedoch nur eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten sein, wie z.B. eine sexuelle Belästigung oder die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen. Verletzungen der Amtspflicht können nur mit dem Ausschlussverfahren geahndet werden.
Bei Mischtatbeständen gilt Folgendes: Sofern eine Handlung sowohl eine Amtspflichtverletzung als auch einen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellt oder die Vertragsverletzung nur deshalb eingetreten ist, weil der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied tätig geworden ist, kann ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen. In einem solchen Fall ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten als ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (LAG Baden-Württemberg 21.07.2000 - 20 TaBV 4/99).
Nach der Entscheidung LAG Niedersachsen, 25.10.2004, 5 TaBV 96/03 ist bei beleidigenden Äußerungen des Betriebsrats über den Arbeitgeber sowohl eine Verletzung der Amtspflicht wie auch der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zu Zurückhaltung und Mäßigung gegeben.
- c)
Die außerordentliche Kündigung erfordert gemäß § 103 BetrVG formell die vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert dieser die Zustimmung, so kann die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.
Die Zustimmung muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB eingeholt werden bzw. bei dem Arbeitsgericht beantragt werden.
Die Kündigung selbst muss dann nach der Einholung der Zustimmung des Betriebsrats innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen werden oder unverzüglich nach der Zustimmung durch das Arbeitsgericht.
Nach einem Urteil des BAG (04.03.2004 - 2 AZR 147/03) handelt es sich bei der Zustimmung nicht um eine Zustimmung im Sinne des § 182 BGB mit der Folge, dass sie nicht in schriftlicher Form vorliegen muss.
Beschlussverfahren - ArbeitsgerichtsbarkeitBetriebsrat - DienstwagenBetriebsratsarbeit - KostenBetriebsvereinbarung BetriebsverfassungBetriebsversammlungKündigung - Anhörung des BetriebsratsVerfahren zur Besetzung der Einigungsstelle
BAG 17.3.2010 - 7 ABR 95/08 (Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungswidriges Verhalten des Betriebsrats)
BAG 23.02.2010 - 2 AZR 656/08 (Definition der Betriebsabteilung i.Sv. § 15 Abs. 5 KSchG)
BAG 07.05.2008 - 7 AZR 90/07 (Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit)
BAG 04.03.2004 - 2 AZR 147/03 (Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds)
http://www.betriebsrat.com (Informationen über Fortbildungsmöglichkeiten für Betriebsräte)
Brachmann/Diepold: Entwurf und Abschluss von Arbeitsverträgen: Welche Rechte hat der Betriebsrat?; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2010, 151
Bronhofer: Inwieweit ist der Betriebsrat zu beteiligen? Mitbestimmung bei Leiharbeit; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2010, 274
Burger/Rein: Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungswidriges Verhalten des Betriebsrats?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3613
Deckers/Deckers: Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Testkauf; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2004, 139
Gäbert/Maschmann-Schulz: Mitbestimmung im Gesundheitsschutz. Handlungshilfe für Betriebsräte; 1. Auflage 2008
Siebert/Becker: Praxiskommentar Betriebsverfassungsgesetz; 12. Auflage 2009
Wiesner/Siemer: Die "Falschberufung" beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Betriebsrat; Fachanwalt Arbeitsrecht - FA 2008, 66
Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen: Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz; 9. Auflage 2009
Wirlitsch: Wann muss der Betriebsrat schweigen?; Arbeits-Rechts-Berater - ArbR 2010, 415
Zange: Der Betriebsrat redet mit. Mitbestimmung beim Arbeitsschutz; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2010, 403
Zitierungen dieses Dokuments
- Aufhebungsvertrag
- Beschwerde
- Gemeinschaftsbetrieb
- Nachtarbeit
- Sonderkündigungsschutz
- Unternehmen
- Abmahnung
- Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht
- Arbeiter
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmerüberwachung
- Arbeitskampf
- Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer
- Arbeitszeit
- Arbeitszeugnis
- Außertarifliche Angestellte
- Auszubildende - Interessenvertretung
- Beamte - Postnachfolgeunternehmen
- Berufsausbildungsverhältnis
- Beschlussverfahren - Arbeitsgerichtsbarkeit
