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Betriebskosten - Wohnraummietverhältnisse

 Normen 

§§ 556, 556a BGB

BetrKV

HeizkostenV

 Information 

1. Allgemein

Der nur für Wohnraummietverträge geltende § 556 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Parteien die Übernahme der Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung vereinbaren können. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung besteht keine Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Betriebskosten.

Dabei genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 S. 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die Umlage der in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart (BGH 10.02.2016 - VIII ZR 137/15).

Nach der Entscheidung BGH 14.02.2006 - VIII ZR 1/06 ist Voraussetzung einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind.

§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen. Nach dieser Maßgabe ist es zulässig, bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berücksichtigen (BGH 06.04.2016 - VIII ZR 78/15).

Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht aber auch frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556a BGB abdingbar ist (BGH 05.11.2014 - VIII ZR 257/13).

2. Formen der Zahlung

Die Betriebskostenzahlung kann als Pauschale oder als Vorauszahlung in einer angemessenen Höhe vereinbart werden:

  • Im Falle der Vorauszahlung ist dem Mieter die endgültige Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übermitteln.

    Werden die Betriebskosten als Vorauszahlung geleistet, kann gemäß § 560 Abs. 4 BGB jede Partei durch einseitige Erklärung in Textform nach einer Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen. Voraussetzung der Anpassung ist nach einer Änderung der Rechtsprechung des BGH eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung (BGH 15.05.2012 - VIII ZR 246/11).

  • Werden die Betriebskosten als Pauschale gezahlt, kann gemäß § 560 Abs. 1 BGB der Vermieter im Falle gestiegener Betriebskosten die Pauschale nur erhöhen, wenn eine Erhöhung im Mietvertrag vorgesehen ist.

    Ermäßigen sich die Betriebskosten, so hat der Vermieter die Pauschale herabzusetzen.

3. Abrechnung von Vorauszahlungen

"Eine von dem Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung dient dazu, die Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungszeitraums zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen" (BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17).

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich abzurechnen, dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Beispiel:

Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. Damit kann ein Vermieter einer Eigentumswohnung, wenn die Hausverwaltung die WEG-Abrechnung verspätet erstellt hat, nach Ablauf der Jahresfrist nur dann noch eine Nachforderung geltend machen, wenn er die verspätete Abrechnung über die Vorauszahlungen nicht zu vertreten hat, was er konkret darzulegen hat. Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter sich ein Verschulden des (früheren) Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zurechnen lassen muss (BGH 25.01.2017 - VIII ZR 249/15).

Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Fehlt im Falle der Betriebskostenvorauszahlung eine Bestimmung über den Abrechnungsmaßstab, so sind gemäß § 556a Abs. 1 BGB die Kosten zwingend nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.

Dabei änderte der BGH seine Rechtsprechung (BGH 30.05.2018 - VIII ZR 220/17):

"Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH 31.10.2007 - VIII ZR 261/06)".

4. Einsichtsrechte in Belege

Allgemein:

§ 259 Abs. 1 BGB bestimmt, dass Belege, soweit sie erteilt zu werden pflegen, vorzulegen sind. Dementsprechend gehört es auch zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17). Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es hierbei nicht. Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren (BGH 09.12.2020 - VIII ZR 118/19).

Einsichtsrecht in Verträge des Vermieters mit Dritten:

Der BGH hat die folgenden Grundsätze erlassen zu dem Einsichtsrecht des Mieters in Verträge des Vermieters mit Dritten (BGH 27.10.2021 - VIII ZR 102/21):

"Von dem Einsichtsrecht umfasst ist auch die Einsichtnahme in Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen diese gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB erforderlich ist (BGH 03.07.2013 - VIII ZR 322/12). Zur Vorlage der Verträge und Rechnungen aus dem Verhältnis zwischen dem Energielieferanten des Vermieters und dessen Vorlieferanten ist der Vermieter indes ebenso wenig verpflichtet wie zur Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen beispielsweise der Heizöllieferant das Heizöl von seinem Vorlieferanten bezieht (...).

Letztlich ist es für den Umfang der zu gewährenden Einsicht auch bei Beauftragung eines Dritten mit einer betriebskostenrelevanten Leistung entscheidend, in welche Belege im Einzelfall eine Einsichtnahme erforderlich ist, um die abgerechnete Position nachvollziehen zu können. Einsichtsrecht in Verträge mit Dritten: "Hat der Vermieter einen Dritten zur Erledigung der abgerechneten Arbeiten eingeschaltet, werden grundsätzlich auch die mit diesem getroffenen Vergütungsregelungen und die insoweit erteilten Rechnungen vom Einsichtsrecht des Mieters erfasst sein. Denn nur hieraus lässt sich für den Mieter erkennen, ob die in die Betriebskostenabrechnung eingestellte Position dem von dem Dritten berechtigterweise abgerechneten Betrag entspricht. Wenn der Dritte wiederum einen Subunternehmer eingeschaltet hat, bezieht sich das Einsichtsrecht des Mieters dann nicht auf Unterlagen aus dem Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Subunternehmer, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine Vergütung für dessen Tätigkeit verabredet hat oder diese nach § 612 BGB als vereinbart gilt und er die von dem Dritten abgerechnete Vergütung in die Betriebskostenabrechnung eingestellt hat. (...).

Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine eigenständige Vergütungsregelung nicht getroffen, sondern nur die Erstattung der anfallenden Kosten vereinbart hat. Dann kann für eine Nachvollziehbarkeit der in Rechnung gestellten Betriebskostenposition auch die Vorlage von Unterlagen des Subunternehmers erforderlich sein, aus denen sich die Höhe der in dem Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Subunternehmer vereinbarten und abgerechneten Vergütung ergibt."

Einsichtsrecht in die Daten anderer Nutzer:

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Frage geändert, welche Auswirkungen eine verweigerte Belegeinsicht in die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer auf die Fälligkeit der Betriebskostenzahlungen des Mieters hat. Er hat insofern folgende Leitsätze erlassen (BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17):

  • "Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht."

  • "Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist."

5. Kosten der Pflege der Außenanlage

Es ist unerheblich, ob Verunreinigungen, die der Vermieter im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks beseitigen lässt, durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind und ob das Verhalten des Mieters oder des Dritten als "rechtswidrige Handlung" zu qualifizieren ist. Denn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt - selbstverständlich - eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen sowie eine wiederkehrende Beseitigung von Müll voraus. Sie umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Müll oder Verunreinigungen entfällt, für die Dritte verantwortlich sind. Auch der Umstand, dass derartige Verunreinigungen nur gelegentlich oder in unregelmäßigen Abständen anfallen, führt nicht dazu, den - laufend anfallenden - Kosten der Gartenpflege und Müllentsorgung den Charakter wiederkehrender Kosten zu nehmen (BGH 10.02.2016 - VIII ZR 33/15).

6. Heizkostenabrechnung nach Verbrauch

"Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen" (BGH 16.01.2019 - VIII ZR 113/17).

7. Vermieterwechsel während der Abrechnungsperiode

Bei einem Eigentumswechsel während der Abrechnungsperiode ist für die laufende Abrechnungsperiode noch der Veräußerer (und nicht der Erwerber) zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt. Dies wurde für Wohnraummietverhältnisse durch das Urteil BGH 03.12.2003 - VIII ZR 168/03 festgestellt. Soweit dem Mieter dadurch Nachteile entstehen, dass ihm eine Aufrechnung von überzahlten Betriebskosten mit Mietzinsforderungen aufgrund des Vertragsparteiwechsels verwehrt bleibt, ist dies nach der Ansicht der Richter hinzunehmen.

8. Formelle Wirksamkeit

Eine Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des BGH dann formell ordnungsgemäß und damit wirksam, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des §259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.

Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten", wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat. Einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht. Insofern hat der BGH seine vormalige Rechtsprechung aufgegeben (BGH 20.01.2016 - VIII ZR 93/15).

9. Fernablesbarkeit der Messgeräte

Siehe den Beitrag "Betriebskosten".

10. Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen

Bei der Frage der Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden (BGH 26.09.2012 - VIII ZR 315/11):

  1. a)

    Das Mietverhältnis besteht weiterhin fort:

    Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung, da dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht aus den laufenden Vorauszahlungen zusteht:

    Wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abrechnet, ist der Mieter berechtigt, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen bis zur endgültigen Abrechnung zurückzubehalten. Er kann jedoch nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen (BGH 29.03.2006 - VIII ZR 191/05).

  2. b)

    Das Mietverhältnis ist beendet und der Vermieter hat die Vorauszahlungen nicht fristgemäß abgerechnet:

    Der Mieter kann die Vorauszahlungen ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen.

  3. c)

    Ausnahme: Das Mietverhältnis ist beendet, aber die Abrechnungsfrist für die betreffenden Abrechnungsperioden ist während des noch laufenden Mietverhältnisses abgelaufen:

    Auch hier besteht kein Anspruch auf Rückzahlung, da der Mieter durch ein Zurückbehaltungsrecht hätte Druck auf den Vermieter ausüben können.

 Siehe auch 

Facility Management

Mietvertrag

BGH 22.10.2014 - VIII ZR 41/14 (Betriebskostennachforderung im Urkundenprozess)

BGH 05.12.2012 - XII ZR 44/11 (Keine Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung des Guthabens)

BGH 12.01.2011 - VIII ZR 148/10 (Frist des Mieters für Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung)

BGH 21.01.2009 - VIII ZR 107/08 (Zugang innerhalb der Frist)

BGH 11.05.2006 - I ZB 94/05 (Erstellung der Betriebskostenabrechnung als nicht vertretbare Handlung)

BGH 31.05.2006 - VIII ZR 159/05 (Betriebskostentragungspflicht bei leerstehenden Wohnungen)

BGH 08.03.2006 - VIII ZR 78/05 (Betriebskostenabrechnung bei Mischnutzung und preisfreien Wohnraums)

BGH 17.11.2004 - VIII ZR 115/04 (Frist zur Abrechnung der Betriebskosten)

OLG Köln 04.07.2006 - 22 U 40/06 (Verpflichtung zur Übernahme überhöhter Hausverwalterkosten)

http://www.nebenkostenabrechnung.com

Heine/Trinks: Steuerliche Aspekte der Betriebskostenabrechnung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 1429

Kreuzberg/Wien: Handbuch der Heizkostenabrechnung. Abrechnung nach Heizkostenverordnung und im Contracting; 9. Auflage 2016

Langenberg: Ungelöste Fragen der Umlage und Abrechnung von Betriebskosten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1269

Löfflad: Betriebskostenabrechnung: Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Mieters in Abrechnungsbelege; Mietrechts-Berater - MietRB 2005, 102

Lützenkirchen: Durchsetzung und Abwehr von Betriebskostennachforderungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, Teil 1: Seite 31; Teil 2: Seite 1740, Teil 3: Seite 3078; Teil 4: Seite 3624; Teil 5: Seite 3624

Milger: Mindestanforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 625

Neuhaus: Handbuch der Geschäftsraummiete; 7. Auflage 2019

Ruff: Die Umlage der Grundsteuer als Betriebskosten; Wohnungswirtschaft und Mietrecht - WoM 2003, 379

Schmid: Handbuch der Mietnebenkosten. Wohnraum und Gewerberaum; 18. Auflage 2023

Timme: Erzwingung von Nebenkostenabrechnungen im Wege der Zwangsvollstreckung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 2668