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Betriebliche Übung

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Die betriebliche Übung ist gesetzlich nicht geregelt, sie wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt:

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist unter einer betrieblichen Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers zu verstehen, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der betrieblichen Übung erstreckt sich ausschließlich auf kollektive Leistungen bzw. Vergünstigungen: "Denn eine solche entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber nur an einen Arbeitnehmer Leistungen erbracht hat." Aber: "Auch wenn keine betriebliche Übung besteht, weil der Arbeitgeber eine Zahlung nur an einen Arbeitnehmer vorgenommen hat und damit das kollektive Element fehlt, kann für diesen durch die Leistungsgewährung ein Anspruch entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat" (BAG 13.05.2015 - 10 AZR 266/14).

Ebenso hat u.a. BAG 11.04.2006 - 9 AZR 500/05 entschieden.

Hinweis:

Sofern der Anspruch eines Arbeitnehmers an dieser Voraussetzung scheitert, kann sich ggf. ein Anspruch aufgrund einer individuellen arbeitsvertraglichen konkludenten Abrede ergeben (BAG 21.04.2010 - 10 AZR 163/09).

3. Voraussetzungen

Danach hat ein Anspruch aus einer betrieblichen Übung folgende Voraussetzungen:

  1. a)

    Es liegt ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers vor.

    Beispiel:

    Regelmäßige Zahlung einer zusätzlichen Vergütung (Sonderzahlungen etc.).

    Eine allgemein verbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Leistung erhält, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, gibt es grundsätzlich nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden (BAG 13.05.2015 - 10 AZR 266/14). Bei anderen Leistungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übungen auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten (BAG 28.05.2008 - 10 AZR 274/07). Will ein Arbeitgeber die Zahlung einer Vergünstigung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen, muss er dies nach außen hin erkennbar zum Ausdruck bringen.

    Achtung: Änderung der Rechtsprechung: Das BAG hat seine vormalige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, nach der bei der Leistung einer Zuwendung in jährlich individuell unterschiedlicher Höhe es an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen fehle und darin lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck komme, in jedem Jahr neu "nach Gutdünken" über die Zuwendung zu entscheiden (BAG 13.05.2015 - 10 AZR 266/14). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann auch dann entstehen, wenn die an eine Reihe von Arbeitnehmern geleisteten Zahlungen den übrigen Arbeitnehmern nicht mitgeteilt und im Betrieb nicht allgemein veröffentlicht werden (BAG 17.11.2009 - 9 AZR 765/08).

  2. b)

    Die Arbeitnehmer können aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt:

    Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer angenommen werden kann. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (LAG Nürnberg 21.07.2015 - 7 Sa 131/15).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat (BAG 24.02.2016 - 4 AZR 990/13).

    Unter "Leistung" ist jedes Verhalten zu verstehen, das dazu führt, dass das Vermögen eines anderen vermehrt wird. Die Gleichförmigkeit einer Leistung setzt indes voraus, dass zumindest ein entsprechendes Bewusstsein beim Arbeitgeber über die Höhe der gewährten Zuwendungen vorhanden ist. Das Institut der betrieblichen Übung ersetzt lediglich den Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers, nicht den Leistungswillen.

    Beispiel:

    Wenn Raucherpausen nicht zeitlich erfasst werden und "weitervergütet" werden, war die Arbeitgeber nicht in der Lage, festzustellen, wem er wann welche Leistungen zukommen ließ (LAG Nürnberg s.o.).

    Folge: Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird, erwächst ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte. Inhalt einer betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich geregelt werden kann (BAG 13.06.2007 - 5 AZR 849/06).

    Bei den Ansprüchen eines außertariflichen Angestellten aus einer betrieblichen Übung müssen deutlichere Anhaltspunkten vorliegen (BAG 27.02.2019 - 5 AZR 354/18).

  3. c)

    Der Anspruch ist nicht anderweitig geregelt: Voraussetzung einer betrieblichen Übung ist, dass der Anspruch weder kollektiv- noch individualrechtlich geregelt ist (BAG 24.11.2004 - 10 AZR 202/04).

    Eine betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (st. Rspr., so u.a. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15).

  4. d)

    Die Bindung ist nicht wirksam ausgeschlossen:

    Der Arbeitgeber kann die Bindung ausschließen, indem er bei jeder Leistungsgewährung (schriftlich) auf die Freiwilligkeit hinweist bzw. die Leistung unter Widerrufsvorbehalt stellt. Ein derartiger Freiwilligkeitsvorbehalt kann auch in einem Formulararbeitsvertrag enthalten sein. Die Bindung ist auch ausgeschlossen, wenn es für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sich nicht binden will, z.B. bei einem sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindenden Betrieb.

    Auch wenn der Anspruch arbeitsvertraglich unter dem Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers steht und dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, kann der Anspruch auf die Leistung nicht aufgrund der betrieblichen Übung bestehen (BAG 20.06.2007 - 10 AZR 410/06).

    Auch mit der Aufnahme einer doppelten Schriftformklausel kann das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert werden.

    Nach der Entscheidung LAG Hamm 11.11.2011 - 19 Sa 858/11 "zieht die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt per se die Unwirksamkeit der gesamten Klausel nach sich, ohne dass die Aufrechterhaltung der Klausel als Widerrufsvorbehalt in Betracht kommt".

4. Gegenläufige betriebliche Übung

Das BAG hat mit der Entscheidung BAG 18.03.2009 - 10 AZR 281/08 seine vormalige Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung aufgegeben. Danach konnte ein durch betriebliche Übung entstandener Anspruch durch die dreimalige widerspruchslose Hinnahme der nunmehr als freiwillig ausgestalteten Leistung beseitigt werden.

Dies ist nach der jetzigen Rechtsprechung nicht mehr möglich: Will ein Arbeitgeber die betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Gratifikationszahlung beenden, darf er sich nicht auf den Hinweis der Freiwilligkeit beschränken, sondern muss gegenüber seinen Arbeitnehmern unmissverständlich erklären, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Zahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht. Damit muss der Arbeitgeber auf die bisherige betriebliche Übung hinweisen und sein Änderungsangebot mit dem Anerkenntnis eines Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers auf die Gratifikation verbinden.

5. Betriebliche Übung im öffentlichen und kirchlichen Dienst

Gemäß § 2 Abs. 3 TVöD (und entsprechender Vorschriften in den anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes) sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Diese konstitutive Schriftformklausel verhindert, dass im öffentlichen Dienst bei Nebenabreden aufgrund einer betrieblichen Übung ein Anspruch auf die Leistung besteht (LAG Baden-Württemberg 12.09.2013 - 11 Sa 37/13). Hintergrund ist, dass tariflichen Formvorschriften Rechtsnormcharakter haben. Insofern gilt dies nicht für die entsprechend formulierten Schriftformklauseln in den kirchlichen Kollektivvereinbarungen, so z.B AVR-Caritas oder BAT-KF.

Dies geht einher mit der folgenden Entscheidung des BAG:

Allein aus der wiederholten Gewährung von Jubiläumsurlaub zusätzlich zur Zahlung eines Jubiläumsgeldes nach dem BAT-KF in der Vergangenheit können Arbeitnehmer keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers entnehmen, Jubiläumsurlaub auch dann zusätzlich zur Jubiläumsleistung nach dem BAT-KF zu gewähren, wenn diese dahin gehend geändert wird, dass eine größere Anzahl von Urlaubstagen aus Anlass des Jubiläums zu leisten ist (BAG 17.11.2015 - 9 AZR 547/14).

6. Änderung durch Betriebsvereinbarung

Das BAG hat mit dem Urteil BAG 16.11.2011 - 10 AZR 60/11 Grundsätze aufgestellt, inwieweit ein durch betriebliche Übung entstandener Anspruch durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden kann:

"Soll eine Betriebsvereinbarung vertragliche Ansprüche auf eine Sozialleistung ablösen, muss dieses Regelungsziel in jedem Falle ausdrücklich bestimmt sein oder sich der Betriebsvereinbarung durch Auslegung entnehmen lassen. Maßgeblich ist dabei der Leistungszweck der vereinbarten Sozialleistung. Entspricht der Leistungszweck einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung dem durch Gesamtzusage, betrieblicher Einheitsregelung oder betrieblicher Übung begründeten Anspruch, so kommt in diesem Leistungszweck der Wille zur Ablösung der bisherigen Leistung regelmäßig zum Ausdruck (...). Soll hingegen eine Sozialleistung abgelöst und durch eine grundlegend andere Sozialleistung ersetzt werden, kann dieses Regelungsziel dem Leistungszweck der neuen Sozialleistung nicht entnommen werden. Es bedarf dann einer ausdrücklichen Regelung in der neuen Betriebsvereinbarung."

Siehe zudem auch die Entscheidung BAG 05.08.2009 - 10 AZR 483/08.

7. Einzelfälle

7.1 Übertarifliche Leistungen

Grundsätzlich kann eine betriebliche Übung auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen:

"Beschränkt der Arbeitgeber Entgelterhöhungen nicht auf den Arbeitsverdienst, den er durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags zu zahlen verpflichtet ist, sondern erhöht er zugleich den zusätzlich gewährten übertariflichen Entgeltbestandteil in gleicher Weise wie den tariflichen, kommt es für das Entstehen einer betrieblichen Übung in Bezug auf den übertariflichen Vergütungsanteil allein darauf an, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mussten und durften" (BAG 19.09.2018 - 5 AZR 441/17).

Dabei muss jedoch der Arbeitnehmer darlegen, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Arbeitnehmers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein (BAG 29.08.2012 - 10 AZR 571/11).

7.2 Erhöhung der Gehälter gemäß der Tarifentwicklung durch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet, kann eine betriebliche Übung dann entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, dass er die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, dh. auf Dauer übernehmen will.

Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, entsteht regelmäßig lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tarifentgelterhöhungen weiterzugeben. Auch ein tarifgebundener Arbeitgeber, der die Tarifentgelterhöhungen - ungeachtet der Tarifgebundenheit des einzelnen Arbeitnehmers - an alle Arbeitnehmer weitergibt, will sich - auch insoweit für die Arbeitnehmer erkennbar - im Regelfall nicht über die Zeit seiner Tarifgebundenheit hinaus ohne die Möglichkeit einer Kündigung des Tarifvertrags oder eines Verbandsaustritts dauerhaft (vertraglich) binden (BAG 24.02.2016 - 4 AZR 990/13).

7.3 Erhöhung der Gehälter bei tarifgebundenen Arbeitgeber

"Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter, kann eine betriebliche Übung selbst bei über Jahre gleichbleibender Gehaltserhöhungspraxis nur entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, er wolle die Erhöhungen auch ohne Bestehen einer Verpflichtung künftig, d.h. auf Dauer vornehmen (BAG 27.04.2016 - 5 AZR 311/15 - Rn. 32). Dabei trägt nicht der Arbeitgeber die Darlegungslast dafür trägt, dass er für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich glaubte, die betreffenden Leistungen in Erfüllung tarifvertraglicher oder sonstiger Pflichten erbringen zu müssen. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein" (BAG 19.02.2020 - 5 AZR 189/18).

 Siehe auch 

Betriebliche Altersversorgung

Betriebsvereinbarung

Gleichbehandlungsgrundsatz

Sonderzahlungen

Tarifvertrag

BAG 19.10.2011 - 5 AZR 359/10 (Vergütungserhöhung aufgrund betrieblicher Übung bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber)

BAG 24.03.2010 - 10 AZR 43/09 (Betriebliche Übung für übertarifliche Leistungen)

BAG 01.04.2009 - 10 AZR 393/08 (Betriebliche Übung keine Nebenabrede)

BAG 13.06.2007 - 5 AZR 849/06 (Feiertagsabhängige Personaleinsatzplanung aufgrund betrieblicher Übung)

Gehlhaar: Betriebliche Übung im Betriebsrentenrecht: Eine Neubestimmung; Betriebs-Berater - BB 2008, 835

Hromadka: Die betriebliche Übung: Vertrauensschutz im Gewande eines Vertrags. Widerrufsrecht statt Anfechtung; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2011, 65

Matthes: Betriebliche Regelung oder betriebliche Übung; Fachanwalt Arbeitsrecht - FA 2013, 2

Picker: Die betriebliche Übung im öffentlichen Dienst; Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes; ZTR 2012, 195

Schmitt-Rolfes: Ein Überblick: Die betriebliche Übung; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2009, 84

Schneider: Betriebliche Übung und konkludente Vertragsanpassung; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2016, 590

Walker: Die betriebliche Übung; Juristische Schulung - JuS 2007, 1

Waltermann: Die betriebliche Übung; Recht der Arbeit - RdA 2006, 257