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Betreuungsgeld

 Normen 

§§ 4a ff. BEEG

 Information 

Mit Urteil vom 21.07.2015 (1 BvF 2/13) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelungen des Betreuungsgeldgesetzes mit Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind. Somit können seit diesem Zeitpunkt Anträge nach diesem Gesetz nicht mehr gestellt werden.

Bayern hat als einziges Bundesland erklärt, das Betreuungsgeld auf Landesebene weiter zu gewähren. Dies ist nach dem Urteil des BVerfG auch möglich. Das Bayerisches Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) ist am 22.06.2016 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht einen nahtlosen Übergang von der Bundes- zur Landesleistung vor.

 Siehe auch 

Elterngeld

Mutterschaftsgeld

Mutterschutz