Betreuer - Vergütung

 Normen 

§§ 1835, 1908i BGB

VBVG

 Information 

1. Allgemein

Grundsätzlich sieht das Gesetz keinen Anspruch des Betreuers auf Vergütung vor.

Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Sie ist dann zu vergüten, wenn

  • das Gericht bei der Bestellung des Betreuers die Berufsmäßigkeit feststellt

    oder

  • der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen, es sei denn der Betreute ist mittellos.

Die Rechtsgrundlagen des Vergütungsrechts der berufsmäßigen Betreuer sind im BGB geregelt. Es sind die §§ 1908i, 1836 BGB. Die Einzelheiten sind im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) geregelt.

Die Vergütung kann nur quartalsweise abgerechnet werden.

2. Berufsmäßigkeit der Betreuung

Die Betreuung wird u.a. dann berufsmäßig ausgeübt, wenn

  • der Betreuer mehr als zehn Betreuungen durchführt oder

  • die Betreuungen mehr als 20 Wochenstunden erfordern.

Die berufsmäßig ausgeübte Betreuung ist gemäß § 1 Abs. 2 VBVG zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den in den §§ 4 - 8 VBVG festgelegten Grundsätzen.

3. Höhe der Vergütung

Die Höhe der Vergütung ergibt sich zum einen aus der Höhe der Stundensätze. Es bestehen gemäß § 4 VBVG drei Stufen, die sich an der Ausbildung des Betreuers orientieren. Voraussetzung ist aber, dass die besonderen Kenntnisse für die Führung der Betreuung nutzbar sind:

  • Die Grundvergütung beträgt 27,00 EUR je Stunde.

  • Der Betreuer erhält einen Stundensatz in Höhe von 33,50 EUR, wenn er die zur Führung der Betreuung nützlichen Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben hat.

  • Der Betreuer erhält einen Stundensatz in Höhe von 44,00 EUR, wenn er die zur Führung der Betreuung nützlichen Kenntnisse durch ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hat.

In den Stundensätzen enthalten ist der Ersatz für anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen sowie die anfallende Umsatzsteuer. Zusätzlich geltend gemacht werden können Aufwendungen, die zu dem Gewerbe oder dem Beruf des Betreuers gehören. Hierunter fallen z.B. Aufwendungen, die nach dem RVG abgerechnet werden können.

Der zu vergütende Zeitaufwand (Stundenansatz) ist durch die Vorgaben des § 5 VBVG pauschaliert. Bei der Höhe der Stundenansätze wird unterschieden zwischen der Dauer der Betreuung, vermögenden und mittellosen Betreuten sowie in einem Heim oder außerhalb eines Heims lebenden Betreuten. Danach kann der Betreuer monatlich pauschal folgende Stundenansätze abrechnen:

Der Betreute hat eigene Mittel:

Dauer der Betreuungder Betreute lebt in einem Heimder Betreute lebt außerhalb eines Heims
1. - 3. Monat5,5 Stunden im Monat8,5 Stunden im Monat
4. - 6. Monat4,5 Stunden im Monat7,0 Stunden im Monat
7. - 12. Monat4,0 Stunden im Monat6,0 Stunden im Monat
ab dem 13. Monat2,5 Stunden im Monat4,5 Stunden im Monat

Der Betreute ist mittellos:

Dauer der Betreuungder Betreute lebt in einem Heimder Betreute lebt außerhalb eines Heims
1. - 3. Monat4,5 Stunden im Monat7,0 Stunden im Monat
4. - 6. Monat3,5 Stunden im Monat5,5 Stunden im Monat
7. - 12. Monat3,0 Stunden im Monat5,0 Stunden im Monat
ab dem 13. Monat2,0 Stunden im Monat3,5 Stunden im Monat

Der auf die Dauer der Betreuung bezogene Stundenansatz bezieht sich auf die Gesamtdauer der Betreuung, nicht auf die durch den jeweiligen Betreuer geleistete Betreuung. Danach kann ein nach drei Jahren die Betreuung übernehmender neuer Betreuer auch nur den jeweils niedrigsten Stundenansatz geltend machen.

Wird die Betreuung nicht während des gesamten Monats ausgeübt, so ist sie anteilig abzurechnen. Dies gilt ebenso für einen Wechsel der Betreuungsbedingungen (Einzug in Heim etc.).

4. Rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit

Wird die berufsmäßige Betreuung durch einen Rechtsanwalt ausgeübt, so richtet sich dessen Vergütungsanspruch grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen der Betreuervergütung. Handelt es sich bei der auszuführenden Aufgabe jedoch um eine anwaltsspezifische Tätigkeit, so kann der Rechtsanwalt die übliche Rechtsanwaltsvergütung in Rechnung stellen (BGH 20.12.2006 - XII ZB 118/03).

5. Vergütung für besondere Betreuungen

Daneben bestehen in den §§ 6 - 8 VBVG besondere Vergütungsregeln für

  • Verhinderungsbetreuer

  • Sterilisationsbetreuer

  • Betreuungsvereine

  • Behördenbetreuer

6. Steuer

Mit dem Urteil BFH 15.06.2010 - VIII R 10/09 änderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung (BFH 04.11.2004 - IV R 26/03; Einkünfte einer berufsmäßigen Betreuung unterliegen der Gewerbesteuer) und urteilte, "dass Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind."

 Siehe auch 

BGH 31.08.2000 - XII ZB 217/99 (Stundensätze des BVormVG können bei einem vermögenden Betreuten und bei Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte überschritten werden)

BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 1126/94(Vergütungsanspruch des nebentätigen Betreuers nicht mit der Vergütung des Berufsbetreuers gleichzusetzen)

http://www.bdb-ev.de (Bundesverband der Berufsbetreuer)

http://www.berufsbetreuer.de

Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; 6. Auflage 2011