Betäubungsmittel
GÜG
1. Allgemein
Betäubungsmittel sind die in alphabetischer Folge in den Anlagen 1 - 3 des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, insbesondere Opiate und Rauschgifte.
Gemäß § 3 Abs. 1 BtMG erfordert der Anbau, die Herstellung, der Handel etc. mit Betäubungsmitteln eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Eine Erlaubnis für die in der Anlage 1 genannten Betäubungsmittel kann nach § 3 Abs. 2 BtMG zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.
Nach dem Urteil BVerwG 19.05.2005 - 3 C 17/04 kann die Behandlung mit Cannabis im Rahmen einer Multiple-Sklerose-Erkrankung den therapeutischen Zweck rechtfertigen, die Erlaubnis ist daher zu erteilen. Nach der Begründung der Richter ist ein öffentliches Interesse dann gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem gegenwärtigen Anliegen der Allgemeinheit entspricht. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG einer der Gesetzeszwecke des Betäubungsmittelgesetzes. Diese realisiert sich jedoch in der Versorgung einzelner Individuen.
2. Überwachungsbehörde
Die Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln obliegt der bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (http://www.bfarm.de) angesiedelten Bundesopiumstelle.
3. Strafrecht
Im Betäubungsmittelgesetz ist in den §§ 29 ff. BtMG ein umfassender Straftatenkatalog aufgeführt. So macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil BGH 26.10.2005 - GSSt 1/05 den Beginn eines vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln festgelegt: Danach ist es ausreichend, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum Weiterkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem Verkäufer tritt.
Das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr unter der Einwirkung eines Betäubungsmittels kann insbesondere folgende Rechtsvorschriften berühren:
§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Einnahme berauschender Mittel
§ 316 StGB: Rausch im Verkehr
§ 24a Abs. 2 StVG: Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
§ 14 FeV: Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei dem Verdacht der Betäubungsmittelabhängigkeit etc.
Anders als bei der Trunkenheit im Verkehr gibt es bei dem Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel keine festen Grenzwerte. Die Fahruntüchtigkeit muss in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden.
Nach dem Urteil OLG Hamm 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/05 muss sich der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit bei der Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Die Erkennbarkeit der Wirkung kann nach der Ansicht der Richter fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Begehung der Tat eine längere Zeit vergeht.
Neben der strafrechtlichen Sanktion ist die Staatsanwaltschaft auch angehalten, mit den Stellen zusammenzuarbeiten, die sich um die Betreuung von Suchtkranken bemühen, also den Gesundheitsämtern, Jugendämtern und Verbänden.
4. Grundstoffe
Bei Grundstoffen oder auch Drogenausgangsstoffen handelt es sich um 23 international gelistete Chemikalien, die in großem Umfang legal gehandelt werden, die aber auch als Ausgangsstoffe für die illegale Drogenherstellung benötigt und zu diesem Zweck missbräuchlich aus dem legalen Handelsverkehr abgezweigt werden, z.B. Essigsäureanhydrid für die Heroinherstellung und Kaliumpermanganat zur Kokain-Produktion.
Die weltweite Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen stellt daher einen unverzichtbaren und wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels dar. Sie wird durch ein System aus internationalen, EU-rechtlichen und nationalen Vorschriften geregelt. So sind die Grundstoffliste, Regelungen zum Handelsverkehr sowie Sanktionsgebote Teil des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Suchtstoffübereinkommen von 1988, BGBl. II 1993 S. 1136) sowie Gegenstand verschiedener Rechtsinstrumente der Europäischen Union.
Das EU-Grundstoffrecht ist in den folgenden EU-Verordnungen geregelt, die unmittelbar in Deutschland gelten:
VO 273/2004
VO 111/2005
VO 1277/2005
Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Grundstoffüberwachungsgesetz. Das Gesetz hat jedoch im Bereich der administrativen Kontrolle (Erlaubnisse, Genehmigungen, Registrierung, Dokumentations- und Meldepflichten) neben dem EU-Recht keine eigenständige inhaltliche Regelungsfunktion.
Es enthält vielmehr nur die zur Ausführung des EU-Rechts in Deutschland notwendigen Vorschriften, wie z.B. die Regelung der Zuständigkeiten sowie Inhalte, die dem deutschen Gesetzgeber zur Regelung ausdrücklich zugewiesen wurden, wie die Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen, sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften.
BAG 18.10.2000 - 2 AZR 131/00 (Außerordentliche Kündigung eines Heimleiters bei Mitwirkung an Cannabisverbrauch)
http://www.bfarm.de (Internetauftritt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte)
Apfel/Strittmatter: Praxiswissen Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht; 1. Auflage 2009
Endriß/Kinzig: Betäubungsmittel und DNA-Analyse; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2001, 299
Kotz/Rahlf: Praxis des Betäubungsmittel-Strafrechts; 1. Auflage 2012
Schiwy: Betäubungsmittelrecht; Loseblattwerk
Schmidt: Die Entwicklung des Betäubungsmittelstrafrechts bis Mitte 2012; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 3072
