Rechtswörterbuch

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Bestimmung des zuständigen Gerichts

 Normen 

§ 36 ZPO

 Information 

1. Allgemein

Gesetzlich geregelte Bestimmung des Gerichts durch ein anderes Gericht.

2. Festlegung der Zuständigkeit durch ein Gericht

In bestimmten Fällen kann die Zuständigkeit weder anhand der gesetzlichen Vorschriften noch auf andere Weise bestimmt werden bzw. es bestehen sonstige Hindernisse. Dann kann die Zuständigkeit bindend durch ein Gericht festgelegt werden. Dies gilt dann sowohl für die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit. Dieses Verfahren ist aber nur in den in § 36 Abs. 1 ZPO enumerativ aufgezählten Fällen anwendbar:

  • Das zuständige Gericht ist an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert.

  • Die Zuständigkeit ist mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss.

  • Mehrere Personen mit unterschiedlichen Gerichtsständen sollen als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.

  • Es soll Klage nach dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden und die Sache ist in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen.

  • Verschiedene Gerichte haben sich für zuständig erklärt.

  • Verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, haben sich für unzuständig erklärt.

Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ist ein Antrag einer der Parteien.

Zuständig für die Bestimmung des Gerichts ist das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht. Wäre dies jedoch der BGH, so ist der Antrag an das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu stellen.

Die Entscheidung ergeht durch einen Beschluss, der nicht angefochten werden kann und somit endgültig ist.

3. Rechtsanwaltsvergütung

Grundsätzlich gehört der rechtsanwaltliche Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zur Tätigkeit im Rechtszug und wird gemäß § 19 RVG nicht gesondert vergütet, sondern ist Bestandteil der Verfahrensgebühr.

Zu beachten ist, dass der Zuständigkeitsbestimmungsantrag selbst kein Sachantrag ist.

Daneben gibt es folgende Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Zuständigkeitsbestimmungsantrag zu der Tätigkeit im Rechtszug gehört:

  • Der in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren beauftragte Rechtsanwalt ist weder Prozessbevollmächtigter noch Verkehrsanwalt.

  • Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren endet vor einer gerichtlichen Entscheidung, z.B. durch Rücknahme oder Abweisung des Antrags durch das angerufene Gericht.

Folge ist, dass die rechtsanwaltliche Tätigkeit mit einer gesonderten Gebühr geltend gemacht werden kann. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Nr. 3403 f. Vergütungsverzeichnis zum RVG. Der Gegenstandswert für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wurde in einer OLG-Entscheidung mit 0,1 des Gegenstandswertes der Hauptsache bewertet.

 Siehe auch 

Rügelose Einlassung

Verweisung - Zivilprozess

Zivilprozess

Zuständigkeit - Zivilprozess

Zuständigkeitsvereinbarung

Leinekugel/Heusel: Zuständigkeit für den Abschluss von Beraterverträgen mit ausgeschiedenen Geschäftsführern; GmbH-Rundschau - GmbHR 2012, 309

Prütting/Wegen/Weinreich/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 11. Auflage 2019

Schäuble/Kaltenbach: Die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den Vorschriften der EuGVVO; Juristische Schulung - JuS 2012, 131