Bestechung

 Normen 

§ 334 StGB

§ 299 StGB

IntBestG

BS 2003/568

EUBestBekÜbk

EUBestBekÜbkG

 Information 

1. Allgemein

Die Bestechung ist eine Unterform der Korruption, die selbst gesetzlich nicht geregelt ist und die als Sammelbegriff für eine Vielzahl von Delikten und unrechtmäßigen Handlungsweisen dient. Erfasst werden neben der Bestechung und der Bestechlichkeit u.a. die Begünstigung, die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), die Unterschlagung, die Untreue (§ 266 StGB), der Betrug und der Submissionsbetrug, die unrechtmäßige Parteienfinanzierung sowie die Wähler- (§ 108b StGB) bzw. Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB).

Als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Einladungen von Sponsoren bei Sport- oder Kulturveranstaltungen dient der vom Bundesinnenministerium herausgegebene Leitfaden "Hospitality und Strafrecht - ein Leitfaden" (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Politik_Gesellschaft/Sport/DatenundFakten/Hospitality_Strafrecht.html).

2. Im öffentlichen Dienst

Das in § 334 StGB geregelte Delikt der Bestechung von für den öffentlichen Dienst verpflichteten Personen besteht aus zwei Tatbeständen:

  • Die Tathandlung des Absatzes 1 ist auf die Bestechung von Amtsträgern, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Soldaten der Bundeswehr gerichtet. Das Strafmaß beträgt drei Monate bis fünf Jahre. Der Versuch der Bestechung ist in diesem Fall nicht strafbar.

  • Die Tathandlung des Absatzes 2 ist auf die Bestechung eines Richters (auch ehrenamtliche Richter) oder Schiedsrichters gerichtet. Das Strafmaß beträgt drei Monate bis fünf Jahre, wenn die Dienstpflichtverletzung bereits eingetreten ist und sechs Monate bis fünf Jahre, wenn die Dienstpflichtverletzung noch bevorsteht. Der Versuch der Bestechung ist in diesem Fall strafbar.

Im Unterschied zur Vorteilsgewährung muss sich der Vorteil bei der Bestechung auf eine bestimmte Diensthandlung beziehen, die zudem rechtswidrig sein muss bzw. - bei Vorliegen einer Ermessensentscheidung - bei der ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.

Das Delikt der Bestechung besteht aus folgenden Tatbestandsmerkmalen:

  • Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils

    Ein Vorteil ist jede materielle und immaterielle Leistung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat.

  • an einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einen Soldaten der Bundeswehr, Richter (auch ehrenamtliche Richter) oder Schiedsrichter

  • für diesen selbst oder einen Dritten

  • dafür dass dieser eine Diensthandlung / richterliche Handlung vorgenommen hat oder zukünftig vornehmen werde und dadurch seine Dienstpflichten / richterlichen Pflichten verletzt (hat).

    Eine Diensthandlung ist jede Handlung, die zu den dienstlichen Pflichten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird.

    Die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung ergibt sich - im Falle des gebundenen Verwaltungshandelns - daraus, dass die Diensthandlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvorschrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung verstößt.

    Ergeben sich die inhaltlichen Grenzen der vorzunehmenden Diensthandlungen nicht ohne Weiteres aufgrund solcher Vorgaben, steht vielmehr dem Amtsträger ein Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu, kann die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung auch darin bestehen, dass der Amtsträger sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern auch die ihm zugewandten oder bereits zugesagten Vorteile in die Abwägung einfließen lässt. Ob der Täter sich insgeheim vorbehält, später sachgerecht zu verfahren, ist unerheblich. Entscheidend ist der von ihm nach außen erweckte Eindruck (BGH 14.02.2007 - 5 StR 323/06).

3. Im Wirtschaftsrecht

Der in § 299 StGB geregelte Straftatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wurde aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in das Strafgesetzbuch überführt.

Tatbestandsmerkmale sind:

  • Anbieten, Versprechen oder Gewähren

  • eines Vorteils

  • im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  • an einen Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes

  • für diesen selbst oder einen Dritten

  • als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung des Täters oder eines Dritten bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen.

    Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht (BGH 16.07.2004 - 2 StR 486/03).

Die Anordnung einer Durchsuchung aufgrund des Verdachts der Bestechung im geschäftlichen Verkehr lässt sich nach der Entscheidung BVerfG 09.02.2005 - 2 BvR 1108/03 nicht allein darauf stützen, dass der Steuerpflichtige bestimmte Ausgaben nicht als Betriebsausgaben angegeben hat. Erforderlich ist zusätzlich die Kenntnis des Zwecks der Zahlung sowie des Zahlungsempfängers.

4. Bestechlichkeit

Die passive Form der Bestechung von Personen im öffentlichen Dienst sowie im geschäftlichen Verkehr, d.h. die Annahme des Vorteils, ist die Bestechlichkeit.

5. Verjährung

Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung (BGH 19.06.2008 - 3 StR 90/08).

6. Bestechung in der EU

Die Europäische Union hat verschiedene straf- und zivilrechtliche Konventionen / Übereinkommen zur Korruptionsbekämpfung erlassen, so z.B. den Rahmenbeschluss BS 2003/568 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor oder das Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind (EUBestBekÜbk).

7. Bestechung im übrigen Ausland

Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers sowie die Bestechung im geschäftlichen Verkehr wurden in Deutschland bis vor einigen Jahren nicht strafrechtlich verfolgt. Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung wurde auch international die Erforderlichkeit der Ausweitung der Strafbarkeit erkannt. Am 17.12.1997 wurde das "OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" geschlossen, das mit dem IntBestG eine nationale Rechtsgrundlage erhalten hat.

In dem OECD-Übereinkommen sind aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens diejenigen (kleineren) Zahlungen ausgeklammert, die in einigen Ländern an Amtsträger etc. gezahlt werden müssen, damit diese überhaupt tätig werden können. Dies wurde nicht in das deutsche Recht umgesetzt.

 Siehe auch 

BGH 14.07.2010 - 2 StR 200/10 (Bestechung im geschäftlichen Verkehr)

BGH 15.06.2005 - 1 StR 491/04 (Vermögensschaden nicht erforderlich)

Bartsch/Paltzow/Trautner: Korruptionsbekämpfung - Praxishandbuch für die öffentliche Verwaltung; Loseblattwerk

Böttger: Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis; 1. Auflage 2011

Freund/Kallmayer/Kraft: Korruption und Absprache bei der Auftragsvergabe; 1. Auflage 2008

Heinrich: Rechtsprechungsübersicht zu den Bestechungsdelikten; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2005, 197 und 256

Kienle/Kappel: Korruption am Bau - Ein Schlaglicht auf Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3530

Passarge: Behandlung von durch Bestechung zustande gekommenen Verträgen in der Unternehmensinsolvenz Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO 2008, 937

Rieder/Schoenemann: Korruptionsverdacht, Zivilprozess und Schiedsverfahren; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1169

Wolf: Die Modernisierung des deutschen Antikorruptionsstrafrechts durch internationale Vorgaben; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 2735