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Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeschG
Gliederungs-Nr.: 7144-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen
(Beschussgesetz - BeschG)

Vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Zweck, Anwendungsbereich1
Beschusstechnische Begriffe2
  
Abschnitt 2 
Prüfung und Zulassung 
  
Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller3
Ausnahmen von der Beschusspflicht4
Beschussprüfung5
Prüfzeichen6
Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition7
Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen8
Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung8a
Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen9
Zulassung von pyrotechnischer Munition10
Zulassung sonstiger Munition11
Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände12
Ausnahmen in Einzelfällen13
Ermächtigungen14
  
Abschnitt 3 
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften 
  
Beschussrat15
(weggefallen)16
Auskunftspflichten und besondere behördliche Befugnisse im Rahmen der Überwachung17
Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen18
Rücknahme und Widerruf19
Zuständigkeiten20
Bußgeldvorschriften21
  
Abschnitt 4 
Übergangsvorschriften 
  
Übergangsvorschriften22
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970)