Berufsqualifikationen - Anerkennung

 Normen 

BQFG

 Information 

1. Einführung

Bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sind folgende Rechtsgrundlagen zu unterscheiden:

  • Bei in der EU erworbenen Berufsqualifikationen: Siehe zu näheren Ausführungen den Beitrag "Berufsqualifikationen in der EU".

  • Bei in einem jeglichen ausländischen Land (auch der EU) erworbenen Berufsqualifikationen:

    Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG). Das Gesetz ist am 1. April 2012 in Kraft getreten.

    Hinweis:

    Die folgenden Ausführungen erläutern die Rechtslage der Anerkennung nach diesem Gesetz.

2. Ziel des Gesetzes

Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG) dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6260) der besseren Verwertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im deutschen Arbeitsmarkt und fördert qualifikationsnahe Beschäftigung. Es trägt damit zur Sicherung des Fachkräfteangebots sowie zur besseren Integration in Deutschland lebender Migranten bei.

Zudem erleichtert es die Eingliederung von neu Zuwandernden in den deutschen Arbeitsmarkt und erhöht so die Attraktivität Deutschlands für qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland.

3. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich umfasst gemäß § 2 BQFG alle auf Bundesebene geregelten Berufe, sofern die entsprechenden bundesrechtlichen Berufsregelungen nicht etwas anderes bestimmen. Dies gilt sowohl für reglementierte Berufe als auch für nicht reglementierte Berufe (insbesondere anerkannte Ausbildungsberufe). Damit findet dieses Gesetz subsidiäre Anwendung, sofern das jeweilige Fachrecht keine spezielleren Regelungen für die Feststellung oder Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vorsieht. Ist dies nicht der Fall, stellt dieses Gesetz einen Auffangtatbestand dar.

Die weiteren Voraussetzungen für die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs einschließlich der spezifischen Genehmigungsverfahren (nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6260) z.B. Erteilung einer Approbation, Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung, Eintragung in die Handwerksrolle), die qualifikationsunabhängigen Zulassungsvoraussetzungen (z.B. gesundheitliche Eignung oder Zuverlässigkeit) sowie die gegebenenfalls erforderlichen Sprachkenntnisse werden in den entsprechenden Berufsgesetzen und den dazugehörigen Verordnungen geregelt.

4. Gleichwertigkeit

Die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise wird gemäß § 4 BQFG bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen festgestellt:

  • Der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis belegt die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis

    und

  • zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung bestehen keine wesentlichen Unterschiede.

Entsprechend der RL 2005/36 bedeutet "Gleichwertigkeit" nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6260) nicht "Gleichartigkeit" oder "Gleichheit". Beide Abschlüsse müssen vielmehr von "gleichem Wert" sein. Entscheidend für die Gleichwertigkeit ist, ob der Antragsteller aufgrund der im Ausland durchlaufenen Ausbildung und Prüfung in der Lage ist, den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden. Bezugspunkt für die vorgesehenen Verfahren ist grundsätzlich die inländische Berufsbildung (Referenzberuf), mit der die im Ausland absolvierte Berufsbildung verglichen wird. Dabei sind sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen der Antragsteller, insbesondere vorhandene Berufserfahrung, zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Bewertung informeller Qualifikationen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

5. Zuständige Stelle

Die zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen sind in § 8 BQFG aufgeführt. Es handelt sich dabei um die für den jeweiligen Beruf zuständige Kammer.

Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbereiche bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige Stelle.

 Siehe auch 

Stork: Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen; Gewerbearchiv - GewArch 2011, 291