Beliehener
1. Abgrenzung
Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen.
Sie sind selbst Behörden und wie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Tätigkeit des Beliehenen ist öffentlich-rechtlich.
Beispiele:
Notare (§ 14 BNotO), Fleischbeschauer, TÜV (§ 29 StVZO), staatlich anerkannte Privatschulen, Bezirksschornsteinfeger.
Im Unterschied zum Verwaltungshelfer erfüllt der Beliehene selbstständig hoheitliche Aufgaben, der Verwaltungshelfer wird nur hilfsweise tätig.
2. Geltendmachung von Ansprüchen
Klagen sind gegen den Beliehenen selbst zu richten. Sind die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches gegeben, haftet nicht der Beliehene, sondern der hinter der Beleihung stehende Verwaltungsträger.
BVerwG 26.08.2010 - 3 C 35/09 (Haftung von Beliehenen)
BGH 11.03.1980 - VI ZR 91/79 (Notarielle Amtspflichtverletzung)
BGH 11.07.1996 - IX ZR 116/95 (Kausalität bei notarieller Amtspflichtverletzung)
Bormann/Böttcher: Notare und Beliehene zwischen Grundrechtsträgerschaft und staatlichem Funktionsverhältnis. Ein Beitrag zur Reichweite von Verwaltungsvorschriften; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2758
Zitierungen dieses Dokuments
- Informationsfreiheitsgesetz
- Amtshaftung
- Behörde - funktionell
- Dezentralisation
- Staatsverwaltung - mittelbare
- Verwaltungshelfer
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- Fachkundige Stelle
- Gerichtsvollzieher
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Abfallentsorgung
- Notar
- Notar - Ausbildung
- Notar - Datenschutz
- Unternehmensregister
