Rechtswörterbuch

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Beliehener

 Normen 

Art. 34 GG

§ 839 BGB

 Information 

1. Abgrenzung

Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt öffentliche Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen.

Sie sind selbst Behörden und wie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Tätigkeit des Beliehenen ist öffentlich-rechtlich. Die Befugnisse werden oftmals durch öffentlich-rechtlicher Vertrag übertragen.

Beispiele:

Notare (§ 14 BNotO)

Fleischbeschauer

TÜV (§ 29 StVZO)

staatlich anerkannte Privatschulen

Bezirksschornsteinfeger

Flugkapitäne

Schiffskapitäne

Im Unterschied zum Verwaltungshelfer erfüllt der Beliehene selbstständig hoheitliche Aufgaben, der Verwaltungshelfer wird nur hilfsweise tätig.

2. Geltendmachung von Ansprüchen

Klagen sind gegen den Beliehenen selbst zu richten.

Sind die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches gegeben, haftet nicht der Beliehene, sondern der hinter der Beleihung stehende Verwaltungsträger.

 Siehe auch 

Amtshaftung

Notar

Sachverständige

Verwaltungshelfer

BVerwG 26.08.2010 - 3 C 35/09 (Haftung von Beliehenen)

BGH 11.03.1980 - VI ZR 91/79 (Notarielle Amtspflichtverletzung)

BGH 11.07.1996 - IX ZR 116/95 (Kausalität bei notarieller Amtspflichtverletzung)

Bormann/Böttcher: Notare und Beliehene zwischen Grundrechtsträgerschaft und staatlichem Funktionsverhältnis. Ein Beitrag zur Reichweite von Verwaltungsvorschriften; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2758