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Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)
Bundesrecht
Titel: Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PfändFGrBek 09
Gliederungs-Nr.: 310-4-10-4
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung (1)
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)

Vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1141)

Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Zivilprozessordnung