Rechtswörterbuch

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Beitreibung

 Normen 

§§ 704 ff. ZPO

§§ 249 ff. AO

§§ 1 ff. JBeitrG

EUBeitrG

 Information 

Als Beitreibung wird allgemein die Einziehung einer Geldforderung durch Anwendung von rechtlichen Mitteln bezeichnet.

Im Zivilrecht geschieht dies im Wege der Zwangsvollstreckung, im Verwaltungsverfahren mittels der Verwaltungsvollstreckung (siehe insofern den Beitrag "Beitreibung - Verwaltungsrecht)".

Hinweis:

Die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) wird seit dem 01.07.2017 als "Justizbeitreibungsgesetz" bezeichnet. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Die Einzelheiten der Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstandenen Forderungen über Steuern und Abgaben u.Ä. sind in dem EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) geregelt.

 Siehe auch 

Pfändung

Kieser/Buckstegge: Kosten der Beitreibung eines Ordnungsgeldes durch den Gläubiger im europäischen Ausland; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR-Prax 2016, 253

Schneider: Anwalts- und Gerichtskosten in Verfahren auf Beitreibung ausländischer Geldsanktionen; Deutsches Autorecht - DAR 2010, 768

Horst: Die Beitreibung von Mietforderungen; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2003, 1035