Rechtswörterbuch

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Beihilfen der EU

 Normen 

Art. 174 AEUV

 Information 

1. Einführung

Die Europäische Union gewährt Finanzhilfen für Projekte und Maßnahmen, die mit der Politik der Europäischen Union zusammenhängen.

Die genaue Auflistung der geförderten Bereiche ist im Internet unter der Adresse http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderwissen/eu-foerderung.html aufgeführt.

Gefördert werden dabei u.a. folgende Politikbereiche:

  • Bildung

  • Forschung

  • Gesundheit

  • Verbraucherschutz

  • Umweltschutz

  • humanitäre Hilfe

  • Betrugsbekämpfung

  • Land- und Fischereiwirtschaft

Die Gewährung von Beihilfen durch die Europäische Union ist zu unterscheiden von dem Beihilfenrecht der Europäischen Union, d.h. den europäischen Vorgaben für die Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Beihilfen.

2. Zielgruppen

Zielgruppe der Finanzhilfen sind zumeist öffentliche Einrichtungen und/oder private Unternehmen, aber auch Privatpersonen.

3. Ansprechpartner

Ansprechpartner für Informationen zu den EU-Finanzhilfen (Förderprogrammen) sind die Nationalagenturen der einzelnen Mitgliedsländer, so z.B. die Nationalagentur "Jugend für Europa" (http://www.jugendfuereuropa.de), die für das Aktionsprogramm Jugend der Europäischen Union zuständig ist.

Aufgaben der Nationalagenturen sind die Beratung und Hilfe bei der Antragstellung von Projekteinreichungen sowie die Zusammenarbeit mit den anderen Nationalagenturen der Mitgliedsländer. Jedoch gibt es nicht eine Nationalagentur für sämtliche Finanzhilfen, sondern es wird für jede Finanzhilfe eine gesonderte Nationalagentur eingerichtet.

4. Förderungsprojektvorschläge

Bei einer Aufforderung zur Einreichung von Förderungsvorschlägen müssen die Bewerber innerhalb einer bestimmte Frist einen Vorschlag für eine Maßnahme einreichen, der den angestrebten Zielen entspricht und die geltenden Voraussetzungen der Finanzhilfe erfüllt. Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter Umständen auch im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht.

Jeder Antrag wird nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Kriterien geprüft und bewertet. Jedem Bewerber wird persönlich mitgeteilt, wie über seinen Vorschlag entschieden wurde.

Die entsprechende Internetseite ist: http://www.welcomeurope.com/default.asp?id=1200.

 Siehe auch 

Gruppenfreistellung

Verpflichtungsklage - Subventionen

Widerruf eines Verwaltungsaktes

BGH 20.01.2004 - XI ZR 53/03 (Verzinsung des zurückzuzahlenden Beihilfebetrages)

http://www.welcomeurope.com/default.asp?id=4&info=1 (Handbücher zu den jeweils aktuellen EU-Beihilfen - in englischer Sprache)

Nettesheim: EU-Beihilfenrecht und nichtfiskalische Finanzierungsmechanismen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1847