Rechtswörterbuch

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Beihilfe

 Normen 

BBhV

BhV-Ausland

BVOAng 1965,NW

§ 80 BBG

§ 45 BeamtStG

 Information 

Eigenständische beamtenrechtliche Fürsorge des Dienstherrn bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Gemäß § 45 BeamtStG sowie § 80 BBG hat der Dienstherr für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen.

Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Einige Länder haben eigene Beihilfevorschriften erlassen, die inhaltlich von den Bundesregeln abweichen.

Beihilfeberechtigt sind:

  • Beamte und Richter sowohl im aktiven Dienst als auch im Ruhestand

  • Familienangehörige (einschließlich Lebenspartner) und Hinterbliebene, sofern Dienstbezüge, Witwenrenten, Waisenrenten etc. gezahlt werden

Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von

  • dem Familienstand und die Anzahl der Kinder

  • dem Status (aktiver Dienst oder Versorgungsempfänger)

  • der Art der Behandlung (ambulant oder stationär)

Daneben sind zum Teil aufgrund tarifvertraglicher Regelungen auch die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Auch hier bestehen äußerst unterschiedliche Regelungen. Einige Bundesländer haben zudem den Beihilfeanspruch von neu eingestellten Mitarbeitern aufgehoben. Die Höhe bzw. Art der Beihilfe hängt ab von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Mitarbeiters in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ist am 31. Juli 2018 in Kraft getreten. Neben der Neu-Bestimmung von bestimmten Sachleitungen beinhaltet die reformierte Fassung nun auch die Berücksichtigung von Kindern über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 4 Abs. 2 BBhV): Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, so sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst (siehe "Wehrpflicht"), einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (Freiwilliges soziales Jahr o.a.) oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

Zur Rückforderung von zu viel erbrachter Beihilfeleistungen siehe den Beitrag "Beamte".

 Siehe auch 

Beamte - Alimentation

Beihilfe im Strafrecht

Gesetzliche Krankenversicherung

BVerwG 25.11.2004 - 2 C 24/03 (Pflegepauschalbeihilfe)

BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 (Keine verfassungsrechtliche Garantie der Beihilfe)