Beihilfe
BBhV
BhV-Ausland
BVOAng,NW
Eigenständische beamtenrechtliche Fürsorge des Dienstherrn bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Gemäß § 45 BeamtStG sowie § 80 BBG hat der Dienstherr für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen.
Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Einige Länder haben eigene Beihilfevorschriften erlassen, die inhaltlich von den Bundesregeln abweichen.
Beihilfeberechtigt sind:
Beamte und Richter sowohl im aktiven Dienst als auch im Ruhestand
Familienangehörige (einschließlich Lebenspartner) und Hinterbliebene, sofern Dienstbezüge, Witwenrenten, Waisenrenten etc. gezahlt werden
Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von
dem Familienstand und die Anzahl der Kinder
dem Status (aktiver Dienst oder Versorgungsempfänger)
der Art der Behandlung (ambulant oder stationär)
Daneben sind zum Teil auf Grund tarifvertraglicher Regelungen auch die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Auch hier bestehen äußerst unterschiedliche Regelungen. Einige Bundesländer haben zudem den Beihilfeanspruch von neu eingestellten Mitarbeitern aufgehoben. Die Höhe bzw. Art der Beihilfe hängt ab von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Mitarbeiters in der gesetzlichen Krankenversicherung.
BVerwG 25.11.2004 - 2 C 24/03 (Pflegepauschalbeihilfe)
BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 (Keine verfassungsrechtliche Garantie der Beihilfe)
