Rechtswörterbuch

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Behörde

 Normen 

Art. 83 GG

§ 1 VwVfG

§ 78 VwGO

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts aufzufassen:

Nach der ständigen Rechtsprechung (so u.a. BGH 30.03.2010 - V ZB 79/10) "ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (...). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (...) Für den Begriff der Behörde ist eine organisatorische Selbstständigkeit notwendig (...). Indiz für eine Verselbstständigung der Einrichtung zu einer Behörde ist insbesondere die Fähigkeit der Einrichtung, in eigenem Namen zu handeln, die ihrerseits durch eine gesetzliche Regelung zuerkannt oder durch Rechtsvorschriften zugewiesen wird."

Ämter und Dienststellen sind Arbeitseinheiten einer Behörde. Auch die Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden, sondern unselbstständige Untergliederungen der Bundespolizeidirektionen (BGH 30.03.2010 - V ZB 79/10).

Nach dem Organisationsrecht ist Behörde jedes verselbstständigte Organ eines Verwaltungsträgers, das mit Außenzuständigkeit ausgestattet ist und dem Bürger gegenüber Verwaltungstätigkeit ausübt. Die Behörde muss eigenständig sein. Insoweit ist sie von dem Amt als Teil einer Behörde oder einer Außenstelle abzugrenzen.

Im Gegensatz dazu bezeichnet der funktionale Behördenbegriff (§ 1 Abs. 4 VwVfG) die Behörde als jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG ist die Tätigkeit der Behörde, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielt. Nicht erfasst werden fiskalische Geschäfte. Die Behörde im organisationsrechtlichem Sinn wird von dem funktionalen Behördenbegriff mit erfasst.

Voraussetzung ist, dass die Behörde für einen Hoheitsträger tätig ist. Das ist sie, wenn sie entweder in die Organisation des Verwaltungsträgers eingegliedert ist oder es sich bei der Behörde um einen Beliehenen handelt.

Behörden im funktionalem Sinne können auch Legislativ- und Judikativorgane sein, wenn sie Verwaltungsaufgaben erfüllen.

2. Zuständigkeit

2.1 Allgemein

Durch die Zuständigkeitsregelungen werden die öffentlichen Aufgaben den einzelnen Trägern der Verwaltung zugewiesen.

Die Zuständigkeit einer Behörde ist nicht allgemein geregelt, sondern muss individuell in der jeweiligen Rechtsnorm ermittelt werden. Zu beachten ist, dass Zuständigkeiten teilweise auch in Verwaltungsvorschriften geregelt sind.

Die Zuständigkeiten werden wie folgt unterteilt:

  • Sachliche Zuständigkeit

  • Örtliche Zuständigkeit

  • Funktionelle Zuständigkeit

    Die Zuständigkeitszuweisungen beschränken sich grundsätzlich darauf, die öffentliche Aufgabe einer bestimmtenBehörde zuzuweisen. Innerhalb der Behörde entscheidet der Geschäftsverteilungsplan oder der Behördenleiter über die endgültige Zuweisung.

    Ausnahmsweise aber ist die Zuständigkeitszuweisungauch innerhalb der Behörde gesetzlich geregelt und weist die Kompetenz zur Aufgabenerfüllung z.B. nur dem Behördenleiter zu. Diese zusätzliche Zuständigkeitszuweisung wird als funktionelle Zuständigkeit bezeichnet.

  • Instanzielle Zuständigkeit

Ist die Behörde zuständig, so ist sie verpflichtet die ihr zugewiesene Aufgabe zu erfüllen.

2.2 Folgen einer fehlenden Zuständigkeit

War der handelnde Verwaltungsträger nicht zuständig, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (Verwaltungsakt - fehlerhafter).

3. Verwaltungsakt

Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich gemäß § 35 VwVfG danach, ob die richtige Behörde gehandelt hat. Das Handeln eines Amtes als Unterabteilung einer Behörde wird der Behörde zugerechnet. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob das zuständig Amt gehandelt hat.

Behörde i.S.d. § 35 VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Danach können Verwaltungsakte auch von legislativen oder judikativen Stellen erlassen werden, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Keine Behörden sind Privatpersonen, sofern sie nicht als Beliehene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Unschädlich für die Beurteilung als Verwaltungsakt ist es, wenn es zwar eine Mitwirkung eines Privaten gegeben hat, die Mitwirkung nach außen aber nicht erkennbar geworden, sondern allein im internen Bereich geblieben ist. Erforderlich, aber auch genügend für die Annahme eines Verwaltungsakts in Abgrenzung von einem Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) ist dann, wenn die betreffende Maßnahme eine Behörde als Entscheidungsträger ausweist, intern jedoch ein Privater sie getroffen hat, dass die nach außen in Erscheinung tretende Behörde das Tätigwerden des Privaten als Geschäftsbesorger veranlasst hat, der Geschäftsbesorger also mit ihrem Wissen und Wollen tätig geworden ist. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn die von dem Geschäftsbesorger durchzuführende Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach so hinreichend genau bestimmt ist, dass ohne Weiteres feststellbar ist, ob er sich im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit gehalten hat (BVerwG 23.08.2011 - 9 C 2/11).

4. Zugang zu den Dokumenten der Behörden

Siehe insofern die Beiträge "Akteneinsicht - Verwaltungsrecht" und "Informationsfreiheitsgesetz".

5. Amtliche Beglaubigungen

Behörden sind befugt, amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Unterschriften auszustellen. Siehe hierzu den Beitrag "Formvorschriften".

 Siehe auch 

Amt

Amt - Beamtenrecht

Amt - organisationsrechtlich

Amtswalter

Organisationsgewalt

Organwalter

Staatsverwaltung - mittelbare

Verwaltungsakt

Verwaltungsorgan

Verwaltungsträger