Befristetes Arbeitsverhältnis - Ältere Arbeitneh.
Gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG ist die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem älteren Arbeitnehmer bis zu einer Dauer von fünf Jahren unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Der Arbeitnehmer hat bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet
und
er war beschäftigungslos,
er hat Transferkurzarbeitergeld bezogen
oder
er hat an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder dem SGB III teilgenommen.
Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Das befristete Arbeitsverhältnis kann auch dann vereinbart werden, wenn zwischen den Vertragsparteien zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Denn:
Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 TzBfG bezieht sich nur auf die in diesem Absatz geregelte Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren.
Die in der vormaligen Fassung des § 14 Abs. 3 TzBfG enthaltene Beschränkung, dass die Befristung unzulässig war, wenn zu einem vorhergehendem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher bzw. zeitlicher Zusammenhang bestand, wurde in der reformierten Fassung nicht übernommen.
Ältere ArbeitnehmerBefristetes ArbeitsverhältnisBefristetes Arbeitsverhältnis - FormBefristetes Arbeitsverhältnis - HochschuleBefristetes Arbeitsverhältnis - ProjektarbeitBefristetes Arbeitsverhältnis - SachgrundBefristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund VertretungBefristetes Arbeitsverhältnis - Zulässigkeit
Sievers: TzBfG - Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz; 4. Auflage 2012
Zitierungen dieses Dokuments
- Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund
- Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Vertretung
- Befristetes Arbeitsverhältnis - Zulässigkeit
- Ältere Arbeitnehmer
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Befristetes Arbeitsverhältnis - Form
- Befristetes Arbeitsverhältnis - Hochschule
- Befristetes Arbeitsverhältnis - Projektarbeit
- Kettenarbeitsverhältnis
