Rechtswörterbuch

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Befragung - polizeiliche

 Normen 

§ 136a StPO

§ 22 BPolG

§ 41 BKAG

Polizeigesetze der Länder, z.B.:

 Information 

1. Befragung allgemein

Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befragung ist die Polizei unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, dem Betroffenen Fragen zu stellen, und dieser seinerseits verpflichtet, die Befragung zu dulden. Der Betroffene kann daher nur für die Dauer der Befragung angehalten werden.

Eine Aussagepflicht besteht nach den meisten Polizeigesetzen der Länder zunächst einmal insoweit, als die befragte Person verpflichtet ist, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit (also personenbezogene Daten) abzugeben.

Wann Angaben zur Sache zu machen sind, ist in den Polizeigesetzen der Länder unterschiedlich geregelt. Z.T. wird danach differenziert, ob die betreffende Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind (§ 9 PolG NRW), z.T. muss die Befragung zur Abwehr einer Gefahr notwendig sein. In anderen Ländern (Bayern und Thüringen) sind die Befragten zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit "gesetzliche Handlungspflichten" bestehen. Diese sehr schwammig formulierte Regelung ist im Schrifttum wie folgt näher konkretisiert worden: "Der Betroffene ist zur Aussage verpflichtet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er über einen Sachverhalt Auskunft geben kann, bei dessen Vorliegen er zu einer Meldung, Anzeige oder Auskunft gegenüber einer staatlichen Stelle verpflichtet wäre".

Beispiel:

Auskunftspflichten bestehen zudem z.B. unter den Voraussetzungen des § 138 StGB, des § 323c StGB oder einer Garantenstellung.

Hilfsmittel für die Durchführung einer Befragung (sowie für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen) ist die Vorladung. Die Pflicht, der Vorladung Folge zu leisten, ist unabhängig von dem Bestehen einer Auskunftspflicht. Sie kann zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, sowie bei Gefahren für Leib, Leben und Freiheit (in Baden-Württemberg und in Sachsen auch bei Gefahren für bedeutende Vermögenswerte) mit unmittelbarem Zwang, der sogenannten Vorführung durchgesetzt werden.

Gemäß § 11 Abs. 4 MEPolG sowie nach den entsprechenden Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder gilt die Vorschrift des § 136a StPO über unzulässige Vernehmungsmethoden entsprechend. Danach sind insbesondere unmittelbarer Zwang sowie andere die freie Willensentschließung ausschließende Mittel wie Täuschung, Hypnose oder die Verabreichung von Mitteln zur Durchsetzung einer Auskunftserteilung unzulässig (ausdrücklich z.B. § 35 Abs. 1 PolG,BW: "Die Polizei darf bei Vernehmungen zur Herbeiführung einer Aussage keinen Zwang anwenden".).

Die in § 136 Abs. 4 StPO enthaltene Regelung zur audiovisuellen Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen bei besonders schutzbedürftigen Personen wurde zum 24.08.2017 präzisiert. Um die Anwendungsfälle für die Praxis deutlich und klar zu fassen, wird das Wort "insbesondere" gestrichen. Zu der in § 136 Abs. 4 Nr. 1 StPO enthaltenen Regelung wurde verdeutlicht, dass derzeit zwei Fallkonstellationen von der Pflicht zur audio-visuellen Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten ausgenommen sind. Zum einen ist die Vernehmung nicht aufzuzeichnen, wenn der Aufzeichnung "äußere Umstände" entgegenstehen. Dies erfasst die Fälle, in denen die Vernehmung - etwa weil sie im Rahmen einer Nacheile oder Durchsuchung direkt am Ort des Geschehens vorgenommen wird - nicht möglich ist. Unter die "äußeren Umstände" lassen sich aber auch die Fälle subsumieren, in denen in der Person des Beschuldigten liegende Umstände der Aufzeichnung entgegenstehen, etwa, weil dieser Gründe anführt, nicht vor der Kamera auszusagen, auch wenn er grundsätzlich aussagebereit ist. Die Vernehmung ist ferner nicht aufzuzeichnen, wenn die "besondere Dringlichkeit" der Aufzeichnung entgegensteht. Eine Vernehmung kann sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12785) als besonders dringlich erweisen, wenn sie etwa direkt am Tatort oder dessen Umkreis vorgenommen werden muss und die technischen Möglichkeiten der audiovisuellen Aufzeichnung aufgrund der Eilsituation nicht gegeben sind. Erfasst werden dabei ebenfalls Fälle, in denen man besonders schnell eine Aussage des Beschuldigten benötigt, dieser aber Gründe aufführt, nicht vor der Kamera auszusagen zu wollen.

2. Aussagepflicht von Zeugen

Mit der Änderung des § 163 StPO wurde zum 24.08.2017 eine Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft eingeführt. Gegenüber der Polizei bestand zuvor anders als bei gerichtlichen (§ 48 Abs. 1 StPO) und staatsanwaltschaftlichen (§ 161a Abs. 1 StPO) Vernehmungen für Zeugen keine Erscheinens- und Aussagepflicht. Nach dem vormaligen Verfahrensrecht hatte die Polizei nur die Möglichkeit, Zeugen darauf hinzuweisen, dass sie im Weigerungsfalle auf ihre Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hinwirken werde.

3. Kontrollen zur Überprüfung einer unerlaubten Einreise

Nach § 22 Abs. 1a BPolG kann die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung einer unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

Die Abgrenzung zwischen der Befragung nach § 22 Abs. 1a BPolG zur Verhinderung oder Unterbindung einer unerlaubter Einreise einerseits und einer Identitätskontrolle zu diesem Zweck nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG andererseits hat sich an der (schwerpunktmäßigen) Zielrichtung der polizeilichen Maßnahme zu orientieren. Während § 22 BPolG auf die Gewinnung polizeilich relevanter Informationen gerichtet ist und die Aushändigung der Ausweise in erster Linie der Zuordnung einer Information zu einer Person oder einer Plausibilitätskontrolle dient, zielt die Identitätskontrolle vorrangig auf die Identifizierung unbekannter Personen oder auf einen Identitätsabgleich.

Der räumliche Geltungsbereich des § 22 Abs. 1a BPolG ist nicht auf grenzüberfahrende Züge beschränkt (OVG Rheinland-Pfalz 21.04.2016 - 7 A 11108/14).

Bei Kontrollen nach § 22 Abs. 1a BPolG muss die Bundespolizei grundsätzlich nicht darlegen und beweisen, dass ein Merkmal des in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geregelten Gleichheitsgebots für die Auswahl einer dieses Merkmal aufweisenden Person kein mittragendes bzw. mitentscheidendes Kriterium gewesen ist. Allein aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgte keine prozessuale Beweislastumkehr.

Wird bei Kontrollen nach § 22 Abs. 1a BPolG anstelle einer "Jedermann-Kontrolle" eine Vorauswahl der zu kontrollierenden Personen getroffen, weil bei diesen eine zwar unspezifische, aber gesteigerte Nähe zum Normzweck angenommen wird, setzt eine solche zielgerichtete Auswahl eine schlüssige, die Auswahlentscheidung tragende Begründung voraus (OVG Rheinland-Pfalz 21.04.2016 - 7 A 11108/14).

 Siehe auch 

Gefahr für Leib und Leben

Unmittelbarer Zwang

Pewestorf/Söllner/Tölle: Polizei- und Ordnungsrecht. Kommentar; 2. Auflage 2017

Pewestorf/Söllner/Tölle: Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht; 1. Auflage 2013