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Bedingung

Autor:
 Normen 

§ 158 BGB

 Information 

1. Allgemein

Mit der Vereinbarung einer Bedingung können sich die Vertragsparteien von dem Grundsatz »pacta sund servanda« lösen. Rechtsgrundlage ist § 158 BGB.

Unterschieden werden aufschiebende und auflösende Bedingungen.

2. Aufschiebende Bedingung

Mit einer aufschiebenden Bedingung wird der verbindliche Beginn eines Vertrages bzw. die in einem Vertrag festgelegte Rechtsfolge von dem Eintritt eines bestimmten Umstandes abhängig gemacht.

Vorteil der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung ist, dass die Vertragsparteien ein bestimmtes zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt für eine Partei wesentlich für den Vertragsschluss ist, berücksichtigen können und die Parteien sich dennoch über den Vertragsschluss bereits geeinigt haben. Der Inhalt des Vertrages ist unabänderlich festgelegt!

Aufschiebende Bedingungen können grundsätzlich in jedem Vertrag vereinbart werden, es sei denn die Verwendung einer Bedingung ist gesetzlich ausgeschlossen. Daneben ist der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung vereinzelt gesetzlich geregelt:

Ein Beispiel für die gesetzliche Regelung einer aufschiebenden Bedingung ist § 4a Abs. 2 WoVermG. Danach ist eine Ablösevereinbarung im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Mietvertrag zustande kommt.

Bei der in § 449 BGB geregelten Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts wird die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gestellt.

Eine aufschiebende Bedingung in einem Grundstückskaufvertrag kann die Erteilung einer Baugenehmigung sein. Liegt sie vor, wird der Kaufvertrag wirksam und der Makler hat einen Provisionsanspruch.

Zu beachten ist § 160 BGB, wonach der Vertragspartner, der auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung vertraut, gegen den anderen Teil einen Schadensersatzanspruch hat, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.

Abweisung einer Klage als derzeit unbegründet:

###»Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage wegen des fehlenden Eintritts von aufschiebenden Bedingungen als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst auch die Gründe des Urteils, wenn in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind. Ist dies der Fall, kann die Klage im Folgeprozess nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess aus anderen Gründen als denen des fehlenden Eintritts der aufschiebenden Bedingungen nicht bestanden (BGH 09.12.2022 – V ZR 72/21).

3. Auflösende Bedingung

Die in einem Rechtsgeschäft festgelegte Rechtsfolge tritt zunächst ein, entfällt jedoch wieder mit Eintritt eines bestimmten Umstandes.

Hinweis:

Zur Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Arbeitsrecht siehe den Beitrag »Auflösende Bedingung - Arbeitsvertrag«.

 Siehe auch 

Befristung

Eigentumsvorbehalt

Willenserklärung