Beamte
LBAV
Beamtengesetze der Länder
Laufbahnverordnungen der Länder sowie bestimmter Berufsgruppen
1. Allgemein
Beamte sind Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die zu diesem Dienstherrn in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, dem Beamtenverhältnis stehen.
Der Begriff des Beamten ist nicht gesetzlich definiert. Er ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 33 GG, § 4 BeamtStG). Beamter ist danach, wer durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurde.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis stellt einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar, d.h. die Wirksamkeit setzt die Zustimmung des betroffenen Beamten voraus.
Eine der Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis ist gemäß § 7 BeamtStG
die deutsche Staatsangehörigkeit
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
die Staatsangehörigkeit des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
die Staatsangehörigkeit von Staaten, mit denen ein Abkommen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen besteht (z.B. der Schweiz)
2. Formen von Beamten
Es werden die folgend genannten Formen von Beamten unterschieden:
Nach der Dauer des Dienstverhältnisses:
Beamte auf Lebenszeit
Beamte auf Widerruf
Beamte auf Zeit
Nach den rechtlichen Wirkungen:
Beamter im statusrechtlichen Sinne
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne
Beamter im strafrechtlichen Sinne
Nach dem Dienstherrn:
Unmittelbare Bundesbeamten
Mittelbare Bundesbeamten
Landesbeamte
Kommunalbeamte
Nach der Laufbahngruppe:
Beamte des einfachen Dienstes
Beamte des mittleren Dienstes
Beamte des gehobenen Dienstes
Beamte des höheren Dienstes
3. Rechtsgrundlagen
Für die Beamten des Bundes:
Das Bundesbeamtengesetz sowie zahlreiche ergänzende Normen.
Für die Beamten der Länder und der Kommunen:
Mit der Föderalismusreform (Legislative) ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes entfallen. Nunmehr obliegt dem Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebung für den Bereich der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
Der Bund hat mit dem Beamtenstatusgesetz von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und einheitliche Regelungen für Landes- und Kommunalbeamte geschaffen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die Statusrechte und Pflichten der Beamten. Nicht erfasst sind die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
Daneben bestehen die Beamtengesetze der Länder sowie zahlreiche ergänzende gesetzliche und untergesetzliche Regelungen.
4. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
4.1 Allgemein
Die Rechtsgrundlagen des Beamtentums stehen unter dem Vorbehalt des Art. 33 Abs. 5 GG, nach dem das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu regeln ist.
Die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sind nicht gesetzlich geregelt und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgelegt worden. Dieses hat insbesondere folgende Grundsätze aufgestellt:
Die Treuepflicht des Beamten.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Das Alimentationsprinzip.
Der Anspruch auf die amtsangemessene Beschäftigung.
Die Unzulässigkeit von Streiks.
Das Laufbahnprinzip.
Das Recht auf Einsicht in die Personalakte.
Die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten.
Die Amtsverschwiegenheit.
Das Recht auf Beamtenvertretungen.
4.2 Amtsangemessene Beschäftigung
Als amtsangemessene Beschäftigung wird der Anspruch des Beamten auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens bezeichnet, d.h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn.
Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, können vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).
Daher dürfen Beamte keiner Behörde zugewiesen werden, deren Zweck sich darin erschöpft, sie auf unbestimmte Zeit für Qualifizierungsmaßnahmen und vorübergehende Einsätze heranzuziehen (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).
Besonderheiten gelten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten.
5. Rechtsweg
Für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 54 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Verfolgung eines Dienstvergehens erfolgt vor dem Disziplinargericht.
6. Dienstunfähigkeit
6.1 Voraussetzungen
Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 BeamtStG).
6.2 Anordnung zur Untersuchung der Dienstfähigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht hat Vorgaben für eine behördliche Anordnung zur Untersuchung der Dienstfähigkeit aufgestellt (so u.a. BVerwG 26.04.2012 - 2 C 17/10):
"Wegen ihrer erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen: (...) Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. (...) In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag."
7. Gewerkschaften
Beamte sind in den verschiedensten Gewerkschaften organisiert. In den folgenden fünf DGB-Gewerkschaften werden auch die Interessen von Beamten vertreten:
Ver.di (http://www.verdi.de)
Gewerkschaft der Polizei (http://www.gdp.de)
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (http://www.gew.de)
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (http://www.igbce.de)
Gewerkschaft Transnet (http://www.transnet.org)
8. Sonstige Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Neben den Beamten gehören zu den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes:
Abordnung eines BeamtenAmt - BeamtenrechtBeamte - AlimentationBeamte - InstitutionsgarantieBeamte - PostnachfolgeunternehmenBeamtenverhältnis - BeendigungBeförderung eines BeamtenDienstvergehenKonkurrentenschutz öffentlicher DienstNebentätigkeitProbebeamterUmsetzung eines BeamtenVersetzung eines BeamtenWeisungsgebundenheit des Beamten
BVerwG 29.09.2011 - 2 C 37/10 (Anspruch eines Beamten auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang einer rechtswidrig verlangten Zuvielarbeit)
BVerwG 19.02.2009 - 2 C 18/07 (Höchstaltersgrenzen für die Berufung in das Beamtenverhältnis)
BVerwG 22.06.2006 - 2 C 1/06 (Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung)
BVerwG 06.02.1975 - 2 C 68/73
Dillenburger: Das Beamtenstatusgesetz als neues Beamtenbundesrecht für die Beamtinnen und Beamten der Länder; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1115
Heimburger: Rückforderung von Überzahlungen an Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Bundes; Recht im Amt - RiA 2003, 57
Kugele: Kommentar zum Beamtenstatusgesetz; 1. Auflage 2010
Nokiel: Weiterhin kein Streikrecht für Beamtinnen und Beamte; Die öffentliche Verwaltung - DÖD 2012, 152
Szalai: Beamte in Teilzeit und Versetzung von "Vollzeitbeamten".Zugleich Anmerkung zu OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 06.11.2008 - 4 S 38.08; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2009, 311
Zitierungen dieses Dokuments
- Feststellungsklage
- Leistungsklage
- Amtshaftung
- Amtswalter
- Fiskalische Hilfsgeschäfte
- Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess
- Unbestimmter Rechtsbegriff
- Verwaltungsrechtsweg
- Beschwerde
- Bundesfinanzhof
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuld
- Versorgungsausgleich
- Abgeordnete
- Abordnung eines Beamten
- Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht
- Altersteilzeit
- Amt - Beamtenrecht
- Amtsträger
- Anwärterbezüge
