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Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)

Vom 10. August 1990 (GVBl S. 270, BayRS 290-1-I)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 349)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Abschnitt I 
Allgemeines 
  
Geltungsbereich1
Begriffe2
Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes3
  
Abschnitt II 
Bayerisches Landesamt für Statistik 
  
Rechtsstellung4
Allgemeine Aufgaben5
Auftragsarbeiten6
(weggefallen)7
Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen8
  
Abschnitt III 
Amtliche Statistiken 
  
1. Unterabschnitt 
Landesstatistiken 
  
Anordnung9
Genehmigung, Statistischer Genehmigungsausschuss10
Rechtsverordnungen11
Auskunftspflicht12
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung13
Erhebungsbeauftragte14
Erhebungs- und Hilfsmerkmale15
Führen von Adressdateien16
Geheimhaltung17
Zweckbindung und Vermittlung von Einzelangaben18
Hinweispflichten19
  
2. Unterabschnitt 
Statistikstellen, Erhebungsstellen 
  
Statistikstellen20
Erhebungsstellen, Verordnungsermächtigung21
  
Abschnitt IV 
Kommunale Statistiken und Statistiken anderer nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts 
  
Zulässigkeit22
Anordnung23
Statistikstellen24
Durchführung von Statistiken25
  
Abschnitt IVa 
Sonderregelungen für die Durchführung des Zensus 2022 
  
Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik25a
Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen25b
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen25c
Erhebungsbeauftragte des Zensus25d
Kostenregelung25e
  
Abschnitt V 
Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten 
  
Reidentifizierungsverbot26
Strafvorschrift27
Ordnungswidrigkeiten28
  
Abschnitt VI 
Schlussbestimmungen 
  
In-Kraft-Treten29
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.