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Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-4-1-F
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
(Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)

Vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F)

Zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArt.
  
Abschnitt I 
Allgemeines 
  
Geltungsbereich1
  
Abschnitt II 
Reisekostenvergütung 
  
Begriffsbestimmungen2
Anspruch auf Reisekostenvergütung3
Art der Reisekostenvergütung4
Fahrkostenerstattung5
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung6
Dauer der Dienstreise7
Tagegeld8
Übernachtungsgeld9
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort10
Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 111
Erstattung der Nebenkosten12
Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen13
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen14
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen15
Zwischendienstreisen16
Erkrankung während einer Dienstreise17
Aufwandsvergütung18
Pauschvergütung19
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts20
Gerichtsvollzieher21
Richter22
  
Abschnitt III 
Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass 
  
Trennungsgeld23
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass24
  
Abschnitt IV 
Schlussvorschriften 
  
Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften25
Zuständigkeit26
Verweisungen27
Inkrafttreten28