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Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1-I
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)

Vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145)

Zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Teil 1 
Organisation und Aufgaben 
  
Organisation1
Zusammenarbeit2
Aufgaben3
Begriffsbestimmungen4
  
Teil 2 
Befugnisse 
  
Kapitel 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Allgemeine Befugnisse5
Beobachtung 5a
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit6
Nachvollziehbarkeit7
  
Kapitel 2 
Nachrichtendienstliche Mittel 
  
Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel8
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger8a
Mitteilung an Betroffene8b
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung9
Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme10
Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 9 und 1011
Ortung von Mobilfunkendgeräten12
(weggefallen)13
Auskunftsersuchen zu Telekommunikation und Telemedien14
Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses15
Weitere Auskunftsersuchen16
Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 14 bis 1617
Verdeckte Mitarbeiter18
Vertrauensleute19
Längerfristige Observationen19a
Parlamentarische Kontrolle20
  
Kapitel 3 
Datenverarbeitung 
  
Löschung, Verarbeitungseinschränkung und Berichtigung21
Errichtungsanordnung22
Auskunft23
  
Kapitel 4 
Übermittlungsvorschriften 
  
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen24
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt im Inland25
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt in das Ausland26
Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit27
Übermittlungsverbote28
  
Kapitel 5 
Richterliche Entscheidung 
  
Zuständigkeit29
Verfahren30
Unterstützende Datenprüfstelle31
  
Teil 3 
Schlussvorschriften 
  
Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts32
Einschränkung von Grundrechten33
Inkrafttreten34