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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-1-B
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-B)

Zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Begriffsbestimmung1
Ziele2
Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs3
Allgemeine Anforderungen4
Bedienungsstandard5
Regionale Nahverkehrsräume des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs6
Verkehrskooperationen im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr7
  
Zweiter Teil 
Aufgabenverantwortung 
  
Erster Abschnitt 
Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr 
  
Aufgabenträger8
Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden9
Überörtliche Zusammenschlüsse10
Rechtsformen für die Durchführung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs11
Durchführung der Aufgabe12
Nahverkehrsplan13
ÖPNV-lnvestitionsplan14
  
Zweiter Abschnitt 
Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr 
  
Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr15
Bayerische Eisenbahngesellschaft16
Schienennahverkehrsplan17
Mitwirkung der Aufgabenträger für den allgemeinen Personennahverkehr18
  
Dritter Teil 
Finanzierung 
  
Erster Abschnitt 
Finanzierung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs 
  
Grundsatz19
Finanzhilfen20
Investitionshilfen21
Mittelfristiges Investitionsförderungsprogramm22
Höhe der Investitionshilfen23
Hilfen für den Ausbildungsverkehr - abweichend von § 45a PBefG24
(weggefallen)25
(weggefallen)26
ÖPNV-Zuweisungen27
Höhe der ÖPNV-Zuweisungen28
  
Zweiter Abschnitt 
Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs 
  
Grundsatz29
  
Vierter Teil 
Schlussvorschriften 
  
In-Kraft-Treten30
  
Hilfen für den Ausbildungsverkehr für das Jahr 2024
(zu Art. 24 Abs. 5 Satz 1)
Anlage 1