Rechtswörterbuch

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Bauplanungsrecht

 Normen 

BauGB

BauNVO

 Information 

1. Allgemein

Aufgabe des Bauplanungsrechts ist die Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Ordnung. Das Städtebaurecht ist dabei Teil des Raumplanungsrechts. Ziel ist es, dass die gesamte Bebauung sowie die sonstige Nutzung des Bodens mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie den sozialen und gesundheitlichen Bedürfnissen der Bevölkerung im Einklang stehen.

Im Abgrenzung hierzu ist es die Aufgabe des Bauordnungsrechts, die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bauvorhaben zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen des Bauplanungsrechts sind im Wesentlichen das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung.

Zwar hat der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG für das Bauplanungsrecht die Gesetzgebungskompetenz, die Bauleitplanung wird jedoch von den Gemeinden nach den Vorgaben des Bauplanungsrechts ausgeführt. Dabei stellen die Gemeinden Bauleitpläne auf. Bauleitpläne sind

Im Flächennutzungsplan ist die Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen darzustellen. Darunter fallen: Bauflächen, Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen bezüglich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise usw.

Das Bauplanungsrecht umfasst daneben in den §§ 192 ff. BauGB Vorgaben für die Wertermittlung (Bewertung) von Grundstücken.

2. Reform des Bauplanungsrechts

In den Jahren 2013 und 2014 kam es im Wesentlichen zu folgenden Änderungen des Bauplanungsrechts:

  • Mit der Ergänzung in § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB wurde sicher gestellt, dass den Belangen von Flüchtlingen, Asylbewerbern und insbesondere deren Unterbringung bei der Bauleitplanung verstärkt Rechnung getragen wird (siehe den Beitrag "Bebauungsplan").

  • Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme:

    Zur Unterstützung des Ziels der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die Flächenneuinanspruchnahme auf 30 Hektar pro Tag zu reduzieren, und vor dem Hintergrund des demografischen Wandels hat auch die Bauleitplanung einen Beitrag zu leisten. Zu diesem Zweck wurde in § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich geregelt werden, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll.

  • Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan:

    Mit dem im September 2013 eingefügten § 5 Abs. 2 Nr. 2d BauGB wurde klargestellt, dass im Flächennutzungsplan auch die Ausstattung des Gemeindegebiets mit zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden kann. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass Gemeinden ihren informellen Einzelhandels- und Zentrenkonzepten ein stärkeres rechtliches Gewicht geben und dabei zugleich die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nutzen. Die Darstellung ist nicht auf bereits bestehende zentrale Versorgungsbereiche beschränkt, sondern erfasst auch die noch zu entwickelnden Zentren.

  • Tierhaltungsbetriebe im Außenbereich:

    Mit der im September 2013 eingefügten Einschränkung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wurde die grundsätzliche Privilegierung von Tierhaltungsbetrieben im Außenbereich für diejenigen Betriebe ausgeschlossen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Hintergrund ist, dass Tierhaltungsbetriebe im Außenbereich auch als Großanlagen errichtet werden, die wiederum nicht landwirtschaftlich, sondern gewerblich bzw. industriell betrieben werden. Die Anzahl der errichteten und beantragten Betriebe hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Privilegierung soll künftig für solche Tierhaltungsbetriebe begrenzt werden.

  • Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten:

    Der neu eingefügte § 9 Abs. 2b BauGB gestattete die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans, in dem nur oder im Wesentlichen die Festsetzung getroffen wird, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten nicht oder nur ausnahmsweise zulässig sind.

  • Abweichen vom Gebot des Einfügens:

    Die Vorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB, die im Wege einer Ermessensentscheidung zusätzliche bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit vorhandenen Gewerbe- und Hand- werksbetrieben und auch für Wohnbauvorhaben im nicht beplanten Innenbereich ermöglicht, wurde erweitert um die Möglichkeit einer Nutzungsänderung von einem Gewerbe- und Handwerksbetrieb zu einem Wohnzwecken dienenden Gebäude.

  • Neuregelung des Erschließungsvertrags:

    Der Erschließungsvertrag betrifft eine städtebauliche Maßnahme und wurde als städtebaulicher Vertrag festgelegt.

  • Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde zugunsten Dritter wurde erweitert.

  • Rückbaugebot:

    Verwahrloste, nicht mehr wirtschaftlich nutzbare Gebäude (sog. Schrottimmobilien) sind aufgrund ihrer negativen Ausstrahlung auf die Umgebung ein ernstes stadtentwicklungspolitisches Problem, das dem Ziel einer qualitätsvollen Innenentwicklung der Städte und Gemeinden widerspricht. Betroffen sind insbesondere Kommunen in strukturschwachen Regionen. Aus der Strukturschwäche der jeweiligen Region folgt häufig, dass eine Modernisierung oder Instandsetzung der Gebäude unrentabel wäre. Einem solchen städtebaulichen Missstand kann dann, wenn sonstige Belange (z.B. Denkmalschutz) nicht entgegenstehen, ggf. nur durch seine Beseitigung abgeholfen werden.

    Das Rückbaugebot (§ 179 BauGB) konnte in seiner vorherigen Fassung aber nur in Bebauungsplangebieten angewendet werden, nicht hingegen im nicht beplanten Innenbereich, wo sich die Schrottimmobilienproblematik zumeist stellt. Das Vorhandensein eines Bebauungsplans ist daher in den Schrottimmobilienfällen nicht mehr Voraussetzung für die Anordnung eines Rückbaugebots.

 Siehe auch 

Bauordnungsrecht

Bauplanungsrecht und Nachbarschutz

Bebauungsplan

Bodenrichtwert

Flächennutzungsplan

Raumordnungsplan

Gröhn/Hellmann-Sieg: Zur Klagebefugnis eines vormerkungsberechtigten Grundstückskäufers gegen Planfeststellungsbeschlüsse und im Bauplanungsrecht; Baurecht - BauR 2009, 935

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017

Schiwy: Baugesetzbuch. Kommentar; Loseblattwerk