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Bankgeheimnis

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Der Ausdruck "Bankgeheimnis" selbst ist im deutschen Recht nicht definiert.

Hinweis:

Zu den Informationspflichten der Finanzinstitute zur Ermöglichung des EU-weiten Austauschs von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen siehe den Beitrag "Steuergeheimnis".

Zum Auskunftsrecht der Finanzbehörden allgemein siehe den Beitrag "Bankgeheimnis - Finanzbehörden".

Gemäß Nr. 2 der Musterbedingungen privater Banken ist die Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt. Die Weitergabe von Kundeninformationen ist nur zulässig, wenn

  • gesetzliche Bestimmungen dies erfordern,

  • der Kunde einwilligt oder

  • die Bank eine Befugnis zur Auskunft hat.

Das Bankgeheimnis einschränkende gesetzliche Bestimmungen sind u.a. die §§ 93 ff. AO: Auskunftsberechtigt sind gemäß § 93 Abs. 8 AO neben den Finanzbehörden u.a.

  • Sozialämter

  • das Wohngeldamt

  • das BaföG-Amt

  • Stadtverwaltungen

  • die Arbeitsagentur

Voraussetzung ist dabei, dass ein nichtsteuerliches Gesetz an Begriffe des Einkommenssteuergesetzes anknüpft. Dabei erfolgt der Abruf über ein Ersuchen der Behörde an die jeweilige Finanzbehörde, die den Abruf über die Bundesanstalt für Finanzen durchführt und der Behörde das Ergebnis mitteilt.

Ein nichtsteuerliches Gesetz knüpft nur dann an Begriffe des Einkommenssteuergesetzes an, wenn sowohl der Wortlaut als auch der gesetzliche Inhalt des Begriffes mit dem Einkommenssteuergesetz übereinstimmen.

§ 385 AO verpflichtet daneben die Kreditinstitute in Steuerstrafverfahren zur uneingeschränkten Auskunft. Wenn der mutmaßliche Steuersünder nicht selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes beiträgt, können sich die Finanzbehörden bei der betreffenden Bank erkundigen. Liegt ein Strafverfahren vor, müssen die Banken sogar die Kundenunterlagen herausgeben.

Allein der Verdacht auf eine Steuerstraftat reicht in der Regel aus, um die Kontounterlagen der Bankkunden näher unter zu untersuchen.

Achtung:

Stirbt ein Bankkunde, so ist das betreffende Kreditinstitut verpflichtet, innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm der Todesfall bekannt wurde, eine Anzeige an das zuständige Finanzamt zu schicken, sofern der Gesamtwert aller Einlagen einen bestimmten Betrag überschreitet oder ein Schließfach bei der Bank gemietet wurde. Tauchen plötzlich hohe, bislang unbekannte Vermögenswerte auf, sollten die Erben aufpassen. Handelt es sich nämlich um Schwarzgeld, trifft sie die Steuerlast - es sei denn, sie schlagen das Erbe schon im Vorfeld aus.

 Siehe auch 

Bankgeheimnis - Finanzbehörden

Zinsen - Sicherstellung der Besteuerung

Rögner: Bankgeheimnis im Spannungsfeld mit dem Kapitalmarktrecht?; NJW 2004, 3230

Tiedemann: Neue Aspekte zum strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 2213

Schwintowski: Bankrecht; 5. Auflage 2018

Wonka: Die Rechtmäßigkeit staatlicher Auskunftsersuchen gegenüber Banken; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 3334