Rechtswörterbuch

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Bagatelldelikt

 Normen 

§ 153 StPO

 Information 

Straftat, bei der die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und bei der kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Das Gericht kann vor der Verfolgung absehen und, wenn das Verfahren bereits eröffnet ist, in bestimmten Fällen das Verfahren einstellen.

 Siehe auch 

Absprachen im Strafverfahren

Einstellung des Strafverfahrens