Urt. v. 31.07.2012, Az.: BVerwG 4 A 7002.11
Fundstelle:
BVerwGE 144, 44 - 82
Hinweis:
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: BVerwG - 31.07.2012 - AZ: 4 A 7001/11
Weitere Verbundverfahren:
BVerwG - 31.07.2012 - AZ: 4 A 7003/11
BVerwG, 31.07.2012 - BVerwG 4 A 7002.11
In den Verwaltungsstreitsachen
BVerwG 4 A 7001.11
BVerwG 4 A 7002.11
BVerwG 4 A 7003.11
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger jedes Verfahrens - jeweils gesamtschuldnerisch -1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3 sind nicht erstattungsfähig.
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