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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.2012, Az.: BVerwG 4 A 7000.11
Ausgehen einer maßgebenden Anstoßwirkung für die Zustellfiktion des § 75 Abs. 5 S. 3 VwVfG durch Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 31.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28769
Aktenzeichen: BVerwG 4 A 7000.11
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerwG - 31.07.2012 - AZ: 4 A 5000/10

Weitere Verbundverfahren:
BVerwG - 31.07.2012 - AZ: 4 A 5001/10
BVerwG - 31.07.2012 - AZ: 4 A 5002/10

BVerwG, 31.07.2012 - BVerwG 4 A 7000.11

In den Verwaltungsstreitsachen
BVerwG 4 A 5000.10
BVerwG 4 A 5001.10
BVerwG 4 A 5002.10
BVerwG 4 A 7000.11
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten des Verfahrens BVerwG 4 A 7000.11 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger zu 3 und 4 des Verfahrens BVerwG 4 A 5000.10, die Klägerin des Verfahrens BVerwG 4 A 5001.10, der Kläger des Verfahrens BVerwG 4 A 5002.10 und die Kläger zu 5 und 6 sowie - jeweils gesamtschuldnerisch - die Kläger zu 1 und 2, 3 und 4 des Verfahrens BVerwG 4 A 7000.11 je 1/32, die Klägerin zu 1 des Verfahrens BVerwG 4 A 5000.10 1/8 und die Klägerin zu 2 des Verfahrens BVerwG 4 A 5000.10 5/8. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3 sind nicht erstattungsfähig.

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