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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.2015, Az.: BVerwG 10 B 61.14
Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung rückständiger Versorgungsbeiträge gegenüber einem Rechtsanwalt
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13808
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 61.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 20.05.2014 - AZ: OVG 6 A 10080/14

BVerwG, 31.03.2015 - BVerwG 10 B 61.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2015
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Mai 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 614,07 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage gegen die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge, Verzugszinsen und weiterer Kosten stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten hin bis auf einen Teilbetrag abgewiesen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger legt keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe, aus denen die Revision zugelassen werden könnte, schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

§ 132 Abs. 2 VwGO zählt die möglichen Gründe für die Zulassung der Revision abschließend auf. Darunter ist der Fall, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die in erster Instanz erfolgreiche Klage weitgehend abgewiesen hat, nicht genannt. Allein aus diesem Grunde kann die Revision nicht zugelassen werden.

4

Dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht ersichtlich. Keinen Verfahrensmangel stellt es dar, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Tenor berichtigt hat. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit vor (§ 118 VwGO). Ebenso wenig lässt sich beanstanden, dass das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Damit hatte sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO).

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Berufungsentscheidung in der Sache wendet. Dabei sei zu seinen Gunsten unterstellt, dass er den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Anspruch nehmen will (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hierzu wäre aber erforderlich gewesen, dass er eine Frage des revisiblen Rechts bezeichnet, die der - gegebenenfalls erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, und näher darlegt, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet der Kläger nicht. Stattdessen führt er einzelne rechtliche Gesichtspunkte auf, aus denen sich ergeben soll, dass das Berufungsurteil unzutreffend sei. Eine klärungsbedürftige Frage des Bundes- oder des Europarechts wird damit nicht bezeichnet.

6

Der pauschale Verweis auf den Vortrag im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren vermag der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil dieser Vortrag sich nicht - wie es geboten wäre - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO mit dem angefochtenen Berufungsurteil auseinandersetzt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Häußler

Hoock

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