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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.2015, Az.: BVerwG 10 B 48.14
Anspruch eines Arztes gegenüber dem Versorgungswerk auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13810
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 48.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 17.02.2014 - AZ: OVG 17 A 2508/09

BVerwG, 31.03.2015 - BVerwG 10 B 48.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2015
durch

den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 146 410 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Arzt und Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente zu verpflichten, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Rechtsmittelführer darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das leistet der Kläger nicht. Er bezeichnet schon keine Frage des revisiblen Rechts. Er formuliert zwar insgesamt sieben rechtliche Thesen, die als Rechtsfragen angesehen werden können. Er legt aber nicht dar, auf welchen Satz des revisiblen (Bundes- oder Europa-) Rechts sie sich beziehen. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ließe sich allenfalls ableiten, dass diese Thesen die Bestimmungen der Satzung des beklagten Versorgungswerks über die Berufsunfähigkeitsrente betreffen. Dieses Satzungsrecht gehört aber nicht zum revisiblen Recht.

4

Die Zulassung der Revision kann ferner verlangt werden, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auch insofern muss der Rechtsmittelführer den Verfahrensmangel in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Auch dies legt er jedoch nicht schlüssig dar. Hierzu ist in Rechnung zu stellen, dass es zunächst Sache der Beteiligten ist, auf diejenige Sachverhaltsermittlung, die sie für nötig erachten, durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Eine darüber hinausgehende Sachverhaltserforschung von Amts wegen ist in der Regel nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 11). Die schlüssige Geltendmachung einer Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO setzt deshalb Angaben dazu voraus, welche konkrete Maßnahme zur weiteren Erforschung des Sachverhalts das Gericht unterlassen hat, inwiefern sich diese Maßnahme - auch ohne dahingehenden Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers - dem Gericht hätte aufdrängen müssen und welche zusätzliche Erkenntnis sie möglicherweise erbracht hätte. All das leistet der Kläger nicht. Stattdessen führt er im Einzelnen aus, weshalb er die vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten für unzulänglich hält. Damit setzt er lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Für eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltserforschung ergibt sich hieraus nichts.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Häußler

Hoock

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