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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.2013, Az.: BVerwG 4 CN 4.11
Einstellen des Verfahrens über einen Normenkontrollantrag bei übereinstimmender Erledigterklärung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32007
Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 4.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 27.04.2011 - AZ: 1 KN 206/08

BVerwG, 31.01.2013 - BVerwG 4 CN 4.11

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2011 - 1 KN 206/08 - ist wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 3. und 11. Januar 2013 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidung festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden) sein dürfte. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erhoben.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Petz

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