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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.2014, Az.: BVerwG 2 B 47.14
Gewährung einer Zulage eines Hauptbrandmeisters für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30946
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 47.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 10.03.2014 - AZ: OVG 3 A 987/13

Rechtsgrundlagen:

§ 46 BBesG

Art. 11 EMRK

Art. 33 Abs. 5 GG

BVerwG, 30.12.2014 - BVerwG 2 B 47.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor.

2

Der Kläger steht seit 1992 im Dienst der beklagten Stadt. Er wurde am 1. August 1995 zum Brandmeister (Besoldungsgruppe A 7) und mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 zum Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) sowie vom 1. Februar 2013 zum Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Sein Dienstposten wird seit dem 19. Dezember 2003 mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertet. In den Jahren seit 1997 hatte die Beklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 30. November 2012 für das Jahr 2012 ist wieder eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.

3

Den Antrag des Klägers vom 26. September 2011, ihm eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage für den Zeitraum vom 3. Juni 2005 bis zum 29. November 2012 sowie vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013 verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 BBesG geforderten "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" für eine Beförderung hätten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für den Kläger keine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten unzulässig gewesen sei. Der Beförderung des Klägers habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegengestanden.

5

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2).

7

Die Frage,

ob ein Beamter die Verletzung des Art. 11 Abs. 1 EMRK bis zur gesetzlichen Regelung des Konflikts zwischen Art. 11 EMRK und dem bisher nicht vorhandenen Recht auf Tarifverhandlungen und kollektiven Kampfmaßnahmen hinzunehmen hat oder ob er die effektive Durchsetzung seines Grundrechts - etwa durch eine analoge Anwendung von Regelungen des Tarifrechts, die Ansprüche auf eine höhere Vergütung bei Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben begründen - geltend machen kann,

führt - ungeachtet dessen, ob sie im Streitfall überhaupt entscheidungserheblich wäre - schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.

8

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - BVerwG 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117, ausgeführt, dass einerseits das umfassende Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG Geltung beansprucht (Rn. 23 ff.), andererseits dieses Streikverbot für außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige Beamte mit der Koalitionsfreiheit des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar ist (Rn. 34 ff.) und dass bis zu einer Auflösung dieser Kollisionslage durch den dazu allein berufenen Gesetzgeber das statusbezogene beamtenrechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht ist (Rn. 56 ff.).

9

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass derzeit die Koalitionsfreiheit des Art. 11 EMRK hinter dem Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 GG zurücksteht. Nur der Gesetzgeber, nicht die Judikative, ist befugt, diese Kollisionslage aufzulösen. Eine analoge Anwendung von Normen des Tarifrechts zugunsten der Beamten - die auch sonst wegen der Systemunterschiede der beiden Statusgruppen der Beamten und der Tarifbeschäftigten (stRspr, vgl. nur Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 22.05 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 15 Rn. 21 m.w.N.) nicht in Betracht kommt - im Hinblick auf Art. 11 EMRK ist damit von vornherein ausgeschlossen.

10

2. Die mit der Beschwerde gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht entsprechend dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO begründet worden und kann schon deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Es fehlt bereits an der Benennung eines Rechtssatzes der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und eines divergierenden Rechtssatzes des Oberverwaltungsgerichts. Der Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe bestimmte rechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft, greift eine - vermeintlich - unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall an, bezeichnet aber keine Divergenz. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass sich dem Urteil des Senats vom 27. Februar 2014 keineswegs entnehmen lässt, bis zur Auflösung der Kollisionslage zwischen Art. 11 EMRK und Art. 33 Abs. 5 GG könnten Beamte tarifvertragliche Regelungen durchsetzen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den "Teilstatus" eines Beamten entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.

Domgörgen

Dr. von der Weiden

Dr. Hartung

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