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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.2014, Az.: BVerwG 2 B 21.14
Gewährung einer Zulage eines Beamten für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes hinsichtlich Haushaltsrechts einer Gemeinde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31033
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 21.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.2013 - AZ: OVG 3 A 535/13

BVerwG, 30.12.2014 - BVerwG 2 B 21.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 16 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der Kläger steht seit 1980 im Dienst der beklagten Stadt. 1983 wurde er zum Städtischen Oberveterinärrat (Besoldungsgruppe A 14) ernannt. Ab 10. Juli 2008 war der Kläger als Amtstierarzt und Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes und damit auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Er wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des 30. April 2012 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In den Jahren seit 2000 hatte die Beklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 11. Juli 2012 für das Jahr 2012 ist wieder eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.

3

Den Antrag des Klägers vom 23. Dezember 2011, ihm rückwirkend seit dem 10. Januar 2010 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage für den Zeitraum vom 10. Januar 2010 bis zum 30. April 2012 verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 BBesG geforderten "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" für eine Beförderung hätten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für den Kläger keine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten unzulässig gewesen sei. Der Beförderung des Klägers habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegengestanden.

5

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.

7

Der Kläger hält folgende Fragen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:

"Darf die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG unter Hinweis auf die dem Nothaushaltsrecht unterliegende angespannte Haushaltslage einer Gemeinde auch im Falle der dauerhaften Übertragung eines höherwertigen Amtes im Wege einer Vakanzvertretung verweigert werden (...)?

Stehen (einem) Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG haushaltsrechtliche Beschränkungen, wie sie sich etwa aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW ergeben, auch dann entgegen, wenn ausweislich des letzten genehmigten Stellenplans eine dem entsprechenden Dienstposten zugeordnete freie und besetzbare Planstelle existiert und darf eine Gemeinde sich hierauf auch dann berufen, wenn sie es 1. über Jahre hinweg pflichtwidrig versäumt hat, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept vorzulegen und 2. die Verweigerung der Zahlung der Zulage dazu führt, dass der betroffene Beamte entgegen dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung mehrere Jahre auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt wird, ohne angemessen besoldet zu werden?"

8

Beide Fragen sind auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen.

9

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als Bundesrecht fortgalt, ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

10

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa "kw-Vermerke" oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom 25. September 2014 - BVerwG 2 C 16.13 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).

11

Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt. Ein solcher Fall liegt hier vor.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) als irrevisiblem Landesrecht angenommen, dass die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum mangels bekannt gemachter Haushaltssatzung den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war.

13

Hiernach sind beide von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Im Falle des sog. gemeindlichen Nothaushaltsrechts fehlt es für einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG auch im Falle der dauerhaften Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens grundsätzlich an den erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen (Status-)Amtes. Dies gilt unabhängig davon, ob "an sich" eine Planstelle der entsprechenden Wertigkeit vorhanden ist, ob die Gemeinde ihre Haushaltsnotlage (mit-)verschuldet hat (hierzu fehlt es im Übrigen auch an entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts) und ob der Beamte auf diese Weise mehrere Jahre auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt wird, ohne dementsprechend besoldet zu werden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den "Teilstatus" eines Beamten entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.

Domgörgen

Dr. von der Weiden

Dr. Hartung

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