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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.2010, Az.: BVerwG 3 B 18.10
Notwendigkeit der Fortsetzung einer Schulausbildung vor Aufnahme einer Berufsausbildung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31631
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 18.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Dresden - 04.12.2009 - AZ: VG 7 K 754/07

BVerwG - 11.11.2010 - AZ: BVerwG 3 PKH 4.10

BVerwG, 30.12.2010 - BVerwG 3 B 18.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 11. November 2010 (BVerwG 3 PKH 4.10), mit dem er die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, im Einzelnen dargelegt, warum die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

3

Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er vor Aufnahme einer Berufsausbildung seine Schulausbildung hätte fortsetzen müssen, und habe damit seine Amtsermittlungspflicht verletzt, kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil er außerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erhoben wurde. Zwar hatte der Kläger bereits mit seiner Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2010 eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung durch das Gericht gerügt. Diese Rüge bezog sich allerdings nicht auf die Frage, ob der Kläger die in der DDR damals bestehenden rechtlichen Anforderungen an die Aufnahme einer Berufsausbildung erfüllte. Vielmehr hatte der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht sich mit seinem Vortrag zur verspäteten Aufnahme oder versagten Fortsetzung seiner Berufsausbildung nicht auseinandergesetzt und daher insoweit keine Ermittlungen angestellt habe. Gerügt wurde also der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG. Erst der Hinweis des Senats in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 11. November 2010, dass dieser Vortrag durch das Verwaltungsgericht durchaus gewürdigt worden sei, indem es auf den vorrangigen Abschluss der Schulausbildung abgestellt habe, hat dann zu dem Einwand des Klägers geführt, dass er die seinerzeit in der DDR noch übergangsweise geltende 8-jährige Schulpflicht mit dem Abschluss der 9. Klasse bereits erfüllt gehabt habe und das Verwaltungsgericht dies bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhalts hätte erkennen müssen. Dieses neue Vorbringen geht über eine bloße Ergänzung der zunächst erhobenen Gehörsrüge hinaus und ist daher verspätet.

4

Abgesehen davon geht der nachgereichte Vortrag daran vorbei, dass der Kläger für den maßgeblichen Zeitraum auf seinen Antrag hin als verfolgter Schüler nach § 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - rehabilitiert wurde, weil ihm die Fortsetzung seiner Schulausbildung - mit den Worten des stattgebenden Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 (Bl. 117 ff. der Verwaltungsvorgänge): die Wahrnehmung der Schulpflicht für die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule - verfolgungsbedingt verwehrt worden sei. Ausgehend von diesen, vom Kläger bislang nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Widerspruchsbehörde zum Umfang seiner Schulpflicht in der DDR musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, dieser Frage von sich aus weiter nachzugehen.

5

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister

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