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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.2013, Az.: BVerwG 9 B 42.13
Erheben der Zweitwohnungsteuer für eine mehrjährig nicht genutzte Zweitwohnung zum Zwecke der reinen Kapitalanlage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51810
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 42.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 23.04.2013 - AZ: VGH 2 S 1067/12

Rechtsgrundlage:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 655

BVerwG, 30.10.2013 - BVerwG 9 B 42.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 040 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Die Frage,

"unter welchen Voraussetzungen bei mehrjähriger Nichtnutzung einer Zweitwohnung die Annahme gerechtfertigt sein kann, die Wohnung werde nicht für Zwecke der persönlichen Lebensführung, sondern als zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage gehalten",

rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil die Beschwerde von einem Sachverhalt ausgeht, den der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Die formulierte Rechtsfrage hat sich weder dem Verwaltungsgerichtshof gestellt noch würde sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich davon ausgegangen, dass die Wohnung in den Jahren, für die die Beklagte Zweitwohnungssteuer erhebt, tatsächlich genutzt wurde, weil Wasser und Strom in einem Umfang verbraucht worden seien, die diesen Schluss zuließen. Gegen die tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger Rügen nicht vorgebracht.

3

b) Die weitere Frage,

"ob es Aufgabe des zur Zweitwohnungssteuer herangezogenen Bürgers ist, eine so genannte 'tatsächliche Vermutung' zu erschüttern, dass er die Zweitwohnung nicht (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhalte",

rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht, weil sie sich auf der Grundlage der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten lässt. Zwar hat die Behörde bei Eingriffen in die Rechte ihrer Bürger wie die Erhebung von Steuern grundsätzlich die für die Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, sind allerdings typisierende und generalisierende Regelungen zulässig. Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -BVerfGE 65, 325 <354 f.> m.w.N.). Danach begegnet es regelmäßig keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn einschlägige gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelungen an das Innehaben einer Zweitwohnung zunächst die tatsächliche Vermutung knüpfen, dass die Wohnung der persönlichen Lebensführung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 <58>; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <307> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 8, vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 -BVerwGE 115, 165 <169> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17 und vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 9 C 16.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 26 Rn. 14). Diese tatsächliche Vermutung kann durch den Zweitwohnungsinhaber erschüttert werden, indem er Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Zweitwohnung nicht aus Gründen der persönlichen Lebensführung, sondern für Zwecke der Kapitalanlage vorgehalten wird.

4

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Bier

Buchberger

Prof. Dr. Korbmacher

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