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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: BVerwG 1 B 42.15
Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27916
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 42.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Hamburg - 19.05.2015 - AZ: OVG 1 Bf 23/15

BVerwG, 30.09.2015 - BVerwG 1 B 42.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14; vom 28. April 2015 - 1 B 20.15 - und vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 - ). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

4

Die Beschwerde formuliert bereits keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, deren Klärung sie anstrebt. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung in Ausführungen dazu, weshalb die angefochtene Entscheidung nach ihrer Ansicht fehlerhaft ist. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

5

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die am 1. Dezember 2013 in Kraft getretene Gesetzesänderung (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 <BGBl. I S. 3474>) nicht auf sein, bereits beim Berufungsgericht anhängig gewesenes Gerichtsverfahren, anzuwenden sei, ist dies im Übrigen unzutreffend.

6

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 14). Damit war für das Berufungsgericht auch die Fassung des Asylverfahrensgesetzes zu beachten, die es durch die Gesetzesänderung vom August 2013 erhalten hat. Soweit die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts für den Bereich des Verfahrensrechts wegen der rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine einschränkende Konkretisierung erfahren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 - BVerwGE 106, 237 <238 f.>), ist ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben, da es nicht um eine unter der alten Rechtslage abschließend entstandene Prozesslage geht.

7

2. Da, wie oben ausgeführt, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) bewirkten Rechtsänderungen und die erfolgte Zuständigkeitsverlagerung auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bezüglich des subsidiären Schutzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, ist auch die hierdurch bewirkte Änderung des Rechtsmittelregimes (§ 78 AsylVfG statt § 124 VwGO) rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet zudem hier offenkundig deswegen aus, weil das Berufungsgericht im Falle des Klägers die Berufung bereits zugelassen hatte.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Dr. Rudolph

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