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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.2012, Az.: BVerwG 9 B 23.12
Klärungsbedürftigkeit der Frage nach dem Erfordernis einer gemeinschaftlichen Heranziehung von Miteigentümern hinsichtlich der mit dem Grundstück verbundenen Pflichten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23224
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 23.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 13.11.2006 - AZ: 4 K 2626/04

OVG Hamburg - 16.03.2012 - AZ: 4 Bf 2/07

BVerwG, 30.08.2012 - BVerwG 9 B 23.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob sich die Rechtswidrigkeit einer auf einen gemeinschaftlichen Gegenstand bezogenen Regelung daraus ergibt, dass Miteigentümer jeweils einzeln für Handlungen in Anspruch genommen werden, zu denen sie als einzelne weder verpflichtet noch rechtlich in der Lage sind,

3

wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und vermag deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung zweier Obergerichte vertretenen Rechtsauffassung, wonach Miteigentümer eines Grundstücks zur Erfüllung von auf ihr Grundstück bezogenen Verpflichtungen grundsätzlich nur gemeinsam herangezogen werden können, zu folgen sei. Ein vergleichbarer Fall liege nicht vor, weil die Beklagte mit ihrem Bescheid lediglich die Hausnummern festgesetzt und keine Handlungspflichten angeordnet habe. Darauf, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen zutreffend sind oder nicht, kommt es nicht an. Der Umstand, dass die Beschwerde die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht als unrichtig beanstandet, weil sich "die Festlegung der Hausnummer von ihrer Anbringung nicht trennen" lasse, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Erforderlich ist vielmehr auch insoweit die Geltendmachung und Darlegung eines Zulassungsgrundes (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hinzu kommt, dass sich die gerügten Ausführungen in dem angegriffenen Urteil auf die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes und damit auf nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) stützen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Bier

Buchberger

Prof. Dr. Korbmacher

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